Unterschriften: Beglaubigung
Beschreibung
Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn
- das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
- die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
- sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
- Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
- in Vereins- und Handelsregistersachen;
- sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
- das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beglaubigung von Unterschriften
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift vor dem beglaubigenden Bediensteten vollzogen wurde.
Das Bürgerbüro darf Unterschriften beglaubigen, wenn sie zur Vorlage bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde verwendet werden sollen oder wenn eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung et cetera) die Vorlage dieses Schriftstücks bei einer sonstigen Stelle fordert.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift vor dem beglaubigenden Bediensteten vollzogen wurde.
Das Bürgerbüro darf Unterschriften beglaubigen, wenn sie zur Vorlage bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde verwendet werden sollen oder wenn eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung et cetera) die Vorlage dieses Schriftstücks bei einer sonstigen Stelle fordert.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Ansprechpartner
Bürgerbüro Nord
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten „Bringen und Abholen" Montags und Dienstags: 8 bis 12 Uhr Mittwochs: 12:30 bis 15:30 Donnerstags und Freitags: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Bürgerbüro Mitte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beglaubigung von Unterschriften
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
- Original des zu unterschreibenden Schriftstücks
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
- Original des zu unterschreibenden Schriftstücks
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 3 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beglaubigung von Unterschriften
- Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beglaubigung von Unterschriften
Die Beglaubigung der Unterschrift darf nur vorgenommen werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann daher nicht auf schriftlichem Wege erfolgen.
Die Beglaubigung der Unterschrift darf nur vorgenommen werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann daher nicht auf schriftlichem Wege erfolgen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beglaubigung von Unterschriften
- 5 Euro je Unterschrift
- Ausnahme:
Gebührenfrei für nachweisliche Rentenzwecke oder wenn ein Gesetz die Beglaubigung ausdrücklich regelt
- Ausnahme:
Die Gebühren der Bürgerbüros Nord und Mitte können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
- 5 Euro je Unterschrift
- Ausnahme:
Gebührenfrei für nachweisliche Rentenzwecke oder wenn ein Gesetz die Beglaubigung ausdrücklich regelt
- Ausnahme:
Die Gebühren der Bürgerbüros Nord und Mitte können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beglaubigung von Unterschriften
Wenn gesetzlich eine öffentliche Beglaubigung (beispielsweise bei Grundbuchangelegenheiten) vorgeschrieben ist, muss die Erklärung zwingend von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.
Erkundigen Sie sich bitte bei der öffentlichen Stelle, bei der die beglaubigte Unterschrift benötigt wird, ob eine Unterschriftsbeglaubigung durch das Bürgerbüro ausreicht.
Zur öffentlichen Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht wenden Sie sich bitte an:
Die Betreuungsstelle des Fachdienstes Pflege, Wohnen und Soziale Beratung
Stau 73
26122 Oldenburg
oder an eine Notarin oder einen Notar.
Achtung: Reiseerlaubnisse für Minderjährige dürfen wir nicht beglaubigen. Bitte wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.
Wenn gesetzlich eine öffentliche Beglaubigung (beispielsweise bei Grundbuchangelegenheiten) vorgeschrieben ist, muss die Erklärung zwingend von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.
Erkundigen Sie sich bitte bei der öffentlichen Stelle, bei der die beglaubigte Unterschrift benötigt wird, ob eine Unterschriftsbeglaubigung durch das Bürgerbüro ausreicht.
Zur öffentlichen Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht wenden Sie sich bitte an:
Die Betreuungsstelle des Fachdienstes Pflege, Wohnen und Soziale Beratung
Stau 73
26122 Oldenburg
oder an eine Notarin oder einen Notar.
Achtung: Reiseerlaubnisse für Minderjährige dürfen wir nicht beglaubigen. Bitte wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Unterstützende Institutionen
Bürgerbüro, Bürgerberatung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 03.07.2013