Parkplatzabsperrung für einen Umzug: Einrichtung
Beschreibung
Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem
- ein Halte- oder Parkverbot gilt,
- das Parken (z. B. auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
- sich eine Fußgängerzone befindet
- der Gehweg ganz oder teilweise z. B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.
Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen und ggf. beim Betriebshof ausgeliehen werden.
An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Im Einzelfall wird der Landkreis hinzugezogen.
Ansprechpartner
Gemeinde Edewecht - Ordnung und Asyl
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Am Marktplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Am Rathaus
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Am Marktplatz
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Parkplatz: Am Rathaus
Anzahl: 15
Gebühren: nein
Edewecht Markt
Bus: 380 und 393
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Bankverbindung
Gemeinde Edewecht
Empfänger: Gemeinde Edewecht
IBAN: DE74 2806 1822 0011 4634 00
BIC: GENODEF1EDE
Bankinstitut: Volksbank Ammerland-Süd
Gemeindekasse Edewecht
Empfänger: Gemeindekasse Edewecht
IBAN: DE11 2805 0100 0042 4035 01
BIC: SLZODE22XXX
Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg
Gemeinde Edewecht
Empfänger: Gemeinde Edewecht
IBAN: DE48 2802 0050 1503 5017 00
BIC: OLBODEH2XXX
Bankinstitut: Oldenburgische Landesbank AG
erforderliche Unterlagen
Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname
- neue und alte Adresse
- Telefon- und Fax-Nummer
- Zweck der Halteverbotszone
- Zeitraum, in dem das Halteverbot gelten soll
- Bereich, in dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll, mit möglichst genauen Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und ggf. unter Beifügen einer Skizze
- Länge der Halteverbotszone (diese richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)
- ggf. das Datum, an dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
Die Halteverbotsschilder müssen je nach Ort der Antragstellung drei bis vier Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren für die Anordnung und den Verleih der Halteverbotsschilder an.
Hinweise (Besonderheiten)
Muss eine Halteverbotszone kurzfristig eingerichtet werden, sollte der Antrag persönlich gestellt werden.
Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Halteverbot, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot darf dagegen be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.
Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Halteverbotszone und behindern den Umzug, kann das Abschleppen der Fahrzeuge veranlasst werden lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.
Bemerkungen
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 25.04.2013