Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung

    Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung

    Beschreibung

    Die Anerkennung der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Wittmund

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 9

    26409 Wittmund

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wittmund Markt

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr. von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr Do. zusätzlich 14:15 bis 15:45 Uhr Zulassungsstelle: Mo. bis Mi. und Fr. 7:30 bis 12:00 Uhr Do. 7:30 bis 16:30 Zentrum für Arbeit, Jugend und Soziales: Mo. Bis Fr. von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Mo., Di. und Do. zusätzlich von 14:15 Uhr bis 15:45 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 04462 861125

    Telefon Festnetz: +49 4462 8601

    E-Mail: landkreis@lk.wittmund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückstraße 38

    26725 Emden

    Kontakt

    Fax: 04921 9217-59

    Fax: 04921 9217-58

    Telefon Festnetz: 04921 9217-0

    E-Mail: poststelle@gaa-emd.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
      • Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
      • Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
      • der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
      • Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
      • Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 39 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung möglich sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English