Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung

    Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung

    Beschreibung

    Die Anerkennung der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Cuxhaven

    Adresse

    Hausanschrift

    Vincent-Lübeck-Straße 2

    27474 Cuxhaven

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Allgemeine Öffnungszeiten Sie können bei Bedarf auch individuelle Termine vereinbaren. Montag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr ------------------

    Kontakt

    Fax: 04721 66-270138

    Telefon Festnetz: 04721 66-2061

    E-Mail: ea@landkreis-cuxhaven.de

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven

    Adresse

    Hausanschrift

    Elfenweg 15

    27474 Cuxhaven

    Kontakt

    Fax: 04721 506-260

    Telefon Festnetz: 04721 506-200

    E-Mail: poststelle@gaa-cux.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
      • Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
      • Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
      • der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
      • Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
      • Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 39 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung möglich sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English