Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung

    Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

    Im Einzelfall können Sie vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zum Nachweis der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.

    Beschreibung

    Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

    Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

    Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. 

    Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren. 

    Zuständigkeit

    Hinweise für Niedersachsen: Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuer Graben 38

    49074 Osnabrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 353-0

    Fax: 0541 353-122

    E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Bramscher Straße 134136

    49088 Osnabrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 6929-0

    Fax: 0541 6929-104

    E-Mail: info@hwk-osnabrueck.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 12.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)

    E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises 
    • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

    Formulare

    • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer 
    • Onlineverfahren möglich: teilweise 
    • Schriftformerfordernis: nein 
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
    • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
    • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch.  
    • In einigen Bundesländern: Widerspruch.  
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. 
    • verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen. 

    • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen. 
    • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung. 

    Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen. 

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest. 

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 06.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 30.04.2013

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024