Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung

    Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

    Im Einzelfall können Sie vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zum Nachweis der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.

    Beschreibung

    Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

    Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

    Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. 

    Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren. 

    Zuständigkeit

    Hinweise für Niedersachsen: Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Ringstraße 4

    26721 Emden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04921 8901-0

    Fax: 04921 8901-33

    E-Mail: ihk@emden.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Ulrich Christoph)

    Technisch geändert am 02.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Handwerkskammer für Ostfriesland

    Adresse

    Hausanschrift

    Straße des Handwerks 2

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 1797-0

    Fax: 04941 1797-40

    E-Mail: info@hwk-aurich.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Aurich

    Adresse

    Hausanschrift

    Fischteichweg 7-13

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 16-6656

    Fax: 04941 16-6699

    E-Mail: ea@landkreis-aurich.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Sven Lübbers)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises 
    • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

    Formulare

    • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer 
    • Onlineverfahren möglich: teilweise 
    • Schriftformerfordernis: nein 
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
    • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
    • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch.  
    • In einigen Bundesländern: Widerspruch.  
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. 
    • verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen. 

    • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen. 
    • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung. 

    Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen. 

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest. 

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 06.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 30.04.2013 (von: Gogolok, Kristin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)