Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung

    Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

    Im Einzelfall können Sie vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zum Nachweis der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.

    Beschreibung

    Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

    Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

    Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. 

    Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren. 

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedensstraße 6

    21335 Lüneburg

    Hausanschrift

    Burgplatz 2+2a

    38100 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 1201-0

    Fax: 04131 712-201

    Telefon Festnetz: 04131 712-0

    Fax: 0531 1201-333

    E-Mail: info@hwk-bls.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Fax: 04131 742180

    Telefon Festnetz: 04131 742424

    E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Biermannstraße 29

    29221 Celle

    Postfachadresse

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises 
    • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

    Formulare

    • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer 
    • Onlineverfahren möglich: teilweise 
    • Schriftformerfordernis: nein 
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
    • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
    • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch.  
    • In einigen Bundesländern: Widerspruch.  
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. 
    • verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen. 

    • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen. 
    • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung. 

    Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen. 

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest. 

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 06.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de