• Dassel (Landkreis Northeim, Niedersachsen)
Sachkundenachweis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung

Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

Im Einzelfall können Sie vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zum Nachweis der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden.

Beschreibung

Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. 

Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren. 

Zuständigkeit

Hinweise für Niedersachsen: Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim

Adresse

Hausanschrift

Medenheimer Str. 6/8

37154 Northeim

Version

Technisch erstellt am 15.01.2021

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Kontakt

Telefon Festnetz: 05121 162-0

Fax: 05121 33836

E-Mail: hgf@hwk-hildesheim.de

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 12.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Industrie- und Handelskammer Hannover

Adresse

Hausanschrift

Schiffgraben 49

30175 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 3107-0

Fax: 0511 3107-333

E-Mail: info@hannover.ihk.de

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 24.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises 
  • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

Formulare

  • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer 
  • Onlineverfahren möglich: teilweise 
  • Schriftformerfordernis: nein 
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein 

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
  • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten 

Rechtsgrundlage(n)

§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

Rechtsbehelf

  • Einspruch.  
  • In einigen Bundesländern: Widerspruch.  
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. 
  • verwaltungsgerichtliche Klage 

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen. 

  • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen. 
  • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung. 

Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen. 

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden

Kosten

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest. 

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK 

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 06.01.2023

Version

Technisch erstellt am 30.04.2013

Technisch geändert am 01.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024