Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

    Betrieb einer öffentlichen Waage: Anzeige

    Beschreibung

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:

    • die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
      • "Öffentliche Waage, Wägebereich von kg bis kg";
      • dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
    • den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:

    • diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
    • sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.

    Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

    • die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
    • Ort und Datum der Wägung,
    • der Auftraggeber der Wägung,
    • die Art des Wägegutes,
    • beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
    • bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
      • der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
      • das ermittelte Wägeergebnis.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).

    Das MEN selbst hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN) - Betriebsstelle Eichamt Osnabrück

    Beschreibung

    Öffnungszeiten:

    Eichung transportabler Messgeräte (Waagen, Gewichte usw.)

    Freitags 7:15 Uhr bis 12:15 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung



    Ausgabe und Annahme von Leihgewichten

    Montags, Dienstags und Donnerstags von 7:15 Uhr bis 8:15 Uhr sowie Freitags von 7:15 Uhr bis 12:15 Uhr

    Eichung von Taxen und Mietwagen sowie Tankwagen ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.



    Änderung: Getreideprober werden nur noch von der Betriebsstelle Eichamt Hannover geprüft.

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankenstraße 11

    49082 Osnabrück

    Kontakt

    Fax: +49 541 957-14

    Telefon Festnetz: +49 541 957-36(Montags von 7:15 Uhr bis 16:00 Uhr, Dienstags und Donnerstags von 7:15 Uhr bis 8:15 Uhr und von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie Freitags von 7:15 Uhr bis 12:15 Uhr)

    E-Mail: Eichamt.Osnabrueck@MEN.Niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Betrieb einer öffentlichen Waage: Anzeige

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de