Betrieb einer öffentlichen Waage: Anzeige
Beschreibung
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:
- die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
- "Öffentliche Waage, Wägebereich von … kg bis … kg";
- dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
- den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:
- diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
- sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.
Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
- die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
- Ort und Datum der Wägung,
- der Auftraggeber der Wägung,
- die Art des Wägegutes,
- beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
- bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
- der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
- das ermittelte Wägeergebnis.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).
Das MEN selbst hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Goslar
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-goslar.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
1 Monat
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
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