Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
    99001031000000

    Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

    • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
    • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
    • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
    • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

    Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    nicht angegeben

    Zuständigkeit

    nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    nicht angegeben

    Ansprechpartner

    Für Landkreis Verden (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    nicht angegeben

    Verfahrensablauf

    nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    nicht angegeben

    Fristen

    Hinweise für Niedersachsen: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    nicht angegeben

    Bearbeitungsdauer

    nicht angegeben

    Hinweise für Niedersachsen: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    nicht angegeben

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 25.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2013
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Alttextil-Sammlung, Altmetallsammlung, Altpapiersammlung, Schrottsammlung, Caritative Sammlung, Alttextilien, (unzulässige) Elektroschrottsammlung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024