Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

    • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
    • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
    • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
    • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

    Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

    Hinweise für Region Hannover: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Allgemeine Informationen
    Sammlungen von Altkleidern, Altmetall und Sonstigem

    Wer Altkleider, Altmetall oder Sonstiges sammelt, der muss dies gemäß §18 Kreislaufwirtschaftsgesetz der zuständigen Behörde anzeigen. Das betrifft gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen in privaten Haushalten. Hier finden Sie Informationen und die Antragunterlagen.

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Altkleidern, Schuhen, Altpapier, Altmetall oder Sonstigem aus privaten Haushalten müssen nach § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständig für die Anzeige der Sammlungen ist in der Region Hannover die Untere Abfallbehörde im Fachbereich Umwelt.

    Um Ihre Sammlung anzuzeigen, verwenden Sie bitte die hinterlegten Formulare. Zukünftige Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Sammlungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.



    Allgemeine Informationen
    Sammlungen von Altkleidern, Altmetall und Sonstigem

    Wer Altkleider, Altmetall oder Sonstiges sammelt, der muss dies gemäß §18 Kreislaufwirtschaftsgesetz der zuständigen Behörde anzeigen. Das betrifft gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen in privaten Haushalten. Hier finden Sie Informationen und die Antragunterlagen.

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Altkleidern, Schuhen, Altpapier, Altmetall oder Sonstigem aus privaten Haushalten müssen nach § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständig für die Anzeige der Sammlungen ist in der Region Hannover die Untere Abfallbehörde im Fachbereich Umwelt.

    Um Ihre Sammlung anzuzeigen, verwenden Sie bitte die hinterlegten Formulare. Zukünftige Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Sammlungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    36.26 - Team Bodenschutz West und Abfall

    Adresse

    Hausanschrift

    Hildesheimer Str. 20

    30169 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 61622641

    E-Mail: abfall@region-hannover.de

    E-Mail: Bodenschutz@region-hannover.de

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen Besuche nur nach vorheriger Terminabsprache Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte, wenn bekannt, direkt an Ihre Ansprechperson. Für viele der Verwaltungsleistungen ist kein persönlicher Besuch erforderlich. Wir beraten Sie gern, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist.

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Region Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

    Voraussetzungen

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.

    Gebühr ab 50.0 EUR bis 100.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2013 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Altpapiersammlung, Alttextil-Sammlung, Altmetallsammlung, (unzulässige) Elektroschrottsammlung, Alttextilien, Caritative Sammlung, Schrottsammlung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)