Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Erteilung

    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung beantragen

    Wenn Sie Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, müssen Sie für diese eine Fahrerbescheinigung beantragen.

    Beschreibung

    Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.

    Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

    Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden. 

    Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wittmund - Fachdienst Straßenverkehr (inkl. Bußgeld)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 11

    26409 Wittmund

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemein: Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Führerschein- und Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle: Mo. 07:30 - 12:00 Uhr Di. 07:30 - 12:00 Uhr Mi. 07:30 - 12:00 Uhr Do. 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:30 Uhr Fr. 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04462 86-1604

    Telefon Festnetz: 04462 86-1212

    E-Mail: Ordnungsamt@lk.wittmund.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag mit Angaben zu
      • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
      • der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
      • der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
      • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
    • Mit dem Antrag vorzulegen sind:
      • die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz,
      • die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
      • der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
      • der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 01.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English