Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Erteilung

    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung beantragen

    Wenn Sie Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, müssen Sie für diese eine Fahrerbescheinigung beantragen.

    Beschreibung

    Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.

    Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

    Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden. 

    Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Harburg: Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung beantragen

    Im Landkreis Harburg ist die Kreisverwaltung, Abteilung Verkehrsbehördliche Aufgaben, zuständig.

    Im Landkreis Harburg ist die Kreisverwaltung, Abteilung Verkehrsbehördliche Aufgaben, zuständig.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.

    Ansprechpartner

    Verkehrsbehördliche Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Termine nach Vereinbarung: Montag bis Donnerstag 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr Freitag 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    Fax: +49 4171 693-99740

    E-Mail: verkehrsgenehmigungen@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag mit Angaben zu
      • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
      • der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
      • der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
      • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
    • Mit dem Antrag vorzulegen sind:
      • die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz,
      • die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
      • der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
      • der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 01.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2013 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)