Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen Anerkennung

    Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen Beantragung

    Beschreibung

    Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anerkennung der Prüfstelle beantragen.

    Die Prüfstelle kann aus einer

    • Sachverständigenorganisation oder
    • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

    Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (ZLS).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landeshauptstadt Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (0511) 168 - 3 13 13

    E-Mail: ea@Hannover-Stadt.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2010 (von: Stadt Hannover Webservice)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenkavalierplatz 2

    81925 München

    im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 089 9214-3305

    Fax: 089 9214-2266(Zentralfax)

    E-Mail: zls@stmuv.bayern.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2017 (von: Erbarth, Andrea)

    Technisch geändert am 15.09.2017 (von: Erbarth, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 616-23400

    Fax: +49 511 616-23453

    E-Mail: ea@region-hannover.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Carsten Schmidt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
    • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen
    • Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals
    • Nachweise über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung

    Formulare

    Der Antrag auf Anerkennung muss schriftlich gestellt werden. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

    Voraussetzungen

    • Die Prüfstelle muss
      • unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal).
      • über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
        • Organisationsstrukturen,
        • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
        • notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen.
      • über ausreichend fachkundiges, erfahrenes und zuverlässiges Personal und über die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung verfügen.
      • bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben.
      • über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.
    Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) )

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach den Bestimmungen des Bayerischen Kostengesetzes an.

    Gebühr variabel: Abgabe ab 1000.0 EUR bis 30000.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 12.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2012 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen: Beantragung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)