Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung

    Beschreibung

    Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.

    Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.

    Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

    Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.

    Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

    • Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
    • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Angerstr. 13A

    37639 Bevern

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 8-12.30 Uhr Do 14-17 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05531 9944-25

    Fax: 05531 9944-50

    E-Mail: marco.brandhorst@bevern.de

    Formulare

    Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2023

    Technisch geändert am 12.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
    • Antrag auf Festsetzung
    • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
    • Führungszeugnis "Belegart 0"
    • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • bei Vereinen:
      • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
    • bei juristische Personen:
      • Handelsregisterauszug
      • Gesellschaftervertrag

    Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
    • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
    • geeigneter Veranstaltungsort

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

    Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

    Fristen

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate (§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO))

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

    Gebühr 485.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 26.10.2012

    Technisch geändert am 10.03.2025

    Stichwörter

    Veranstaltung eines Wochenmarktes: Festsetzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024