Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung
Beschreibung
Patentanwältinnen/-anwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin/dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin/einen Vertreter bestellen oder ihr/ihm gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Lingen (Ems)
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkhaus am Rathaus
Anzahl: 2
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkhaus am Rathaus
Anzahl: 156
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 2060
49803 Lingen (Ems)
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Emsland
Adresse
Postanschrift
Postfach 15 62
49705 Meppen
Hausanschrift
Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: ea@emsland.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) )
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 13.09.2018
Stichwörter
Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung