Werkstattkarte Ersatz wegen Diebstahl

    Werkstattkarte wegen Diebstahl ersetzen

    Ihre Werkstattkarte wurde gestohlen? Dann können Sie eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für

    • zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
    • Fahrzeughersteller,
    • Werkstätten sowie
    • deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen oder Techniker.

    Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.

    Wurde Ihre Werkstattkarte gestohlen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen. Hierzu müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibern vorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.

    Ihre Ersatz-Werkstattkarte bleibt bis zum selben Datum gültig wie die gestohlene Originalkarte – wenn diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt also nicht wieder von vorne. Beträgt die Restlaufzeit der Karte weniger als 6 Monate, bekommen Sie eine neue Karte ausgestellt. Diese ist dann wieder ein Jahr gültig.

    Bei jedem Antrag auf Ersatz einer Werkstattkarte wegen Diebstahl müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

    Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Werder 9

    29221 Celle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 755-0

    Fax: 05141 755-88

    E-Mail: poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Diebstahlanzeige der Polizei
    • Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, dass der/die betreffende Arbeitnehmer/in noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von beiden Parteien unterzeichnet)
    • Eidesstattliche Versicherung auf Verlangen und im Falle eines Zweifels der zuständigen Stelle an den Angaben der Person, die den Antrag stellt

    Voraussetzungen

    • Ihr Unternehmen ist
      • ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
      • eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
      • eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
    • Antragsberechtigt sind
      • Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
      • vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die neue Werkstattkarte ist binnen 7 Kalendertagen unter Angabe der Gründe für die vorzeitige Antragstellung zu beantragen. Dem Antragsteller wird innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt. Das Gültigkeitsende der zu ersetzenden Werkstattkarte entspricht dem Gültigkeitsende der vorherigen Werkstattkarte, wenn die Restlaufzeit mehr als 185 Kalendertage beträgt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetze Karte ihre Gültigkeit. Eine wieder aufgefundene Karte ist der zuständigen Stelle zurückzugeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12.01.2012

    Version

    Technisch erstellt am 12.01.2012

    Technisch geändert am 21.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024