Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
In der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0-14 Jahren betreut werden.
Beschreibung
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Arbeitsplatz Kindertagespflege
Als Kindertagespflegeperson leisten Sie einen wichtigen Beitrag, damit Kinder zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit heranwachsen. Im Sinne einer Erziehungspartnerschaft mit den Eltern ergänzen Sie die Erziehung in der Herkunftsfamilie. Zusätzlich leisten Sie mit Ihrem Betreuungsangebot einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres haben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Selbständige Kindertagespflegepersonen betreuen in der Regel in der eigenen Wohnung oder in eigens dafür ausgewählten Räumen. Ein Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen ist möglich. Die Räumlichkeiten werden jeweils auf Ihre Geeignetheit überprüft.
In besonderen Fällen können Sie als Betreuungsperson im Haushalt der Eltern tätig werden.
Es bestehen auch Anstellungsmöglichkeiten bei freien Trägern oder auch direkt in einigen Unternehmen, die die Kindertagespflege als Betreuungsmöglichkeit für Kinder der Mittarbeitenden anbieten.
Eine Kindertagespflegeperson darf bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. Als selbständige Kindertagespflegeperson entscheiden Sie selbst darüber, wieviel Betreuungsstunden pro Woche Sie anbieten möchten und welche Kinder in die Gruppe aufgenommen werden sollen. Bei angestellten Kindertagespflegepersonen sind die Vorgaben des jeweiligen Arbeitgebers maßgeblich.
Für jedes Kind aus der Stadt Oldenburg erhalten Sie pro Stunde eine leistungsgerechte Förderung. Zusätzlich sind Zuschüsse für die Erstausstattung, jährliche Renovierungen und Sozialversicherungsbeiträge üblich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Arbeitsplatz Kindertagespflege
Bereichsleitung Kindertagespflege
Anja Gerdes
Zimmer 110
Telefon: 0441 235-3741
E-Mail: anja.gerdes[at]stadt-oldenburg.de
Fachberatung für Kindertagespflegepersonen Buchstaben C-J
Annette Steineck
Zimmer 111
Telefon: 0441 235-2894
E-Mail: annette.steineck[at]stadt-oldenburg.de
Fachberatung für Kindertagespflegepersonen Buchstaben B, R-Z
Mehmet Avcu
Zimmer 113
Telefon: 0441 235-3095
E-Mail: mehmet.avcu[at]stadt-oldenburg.de
Fachberatung für Kindertagespflegepersonen Buchstaben A,K-Q
Gabriele Siebert
Zimmer 112
Telefon: 0441 235-2153
E-Mail: gabriele.siebert[at]stadt-oldenburg.de
Fachberatung Großtagespflege
Linda Speiser
Zimmer 116
Telefon: 0441 235-4170
E-Mail: linda.speiser[at]stadt-oldenburg.de
Fachberatung Großtagespflege
Martina Grüll
Zimmer 115
Telefon: 0441 235-3735
E-Mail: martina.gruell[at]stadt-oldenburg.de
Ansprechpartner
Stadt Oldenburg - Kindertagesbetreuung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: nach Vereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Arbeitsplatz Kindertagespflege
- Bewerbungsschreiben
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeignis nach § 72a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
- Nachweis in erfolgreicher Teilnahme an Erster-Hilfe-am-Kind
Formulare
Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Arbeitsplatz Kindertagespflege
Grundsätzlich kann jede volljährige Person, die psychisch und physisch gesund ist und keine Einträge im polizeilichen Führungszeugnis hat, als Kindertagespflegeperson tätig werden. Wer keine pädagogische Ausbildung hat , muss an einer Qualifizierungsmaßnahme in Kindertagespflege teilnehmen und erfolgreich abschließen. Kenntnisse in der deutschen Sprache sind unerlässlich. Die Freude an der Arbeit mit Kindern muss deutlich erkennbar sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Arbeitsplatz Kindertagespflege
Rechtsbehelf
Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.
Statthafte Rechtsbehelfe: Klage
Verfahrensablauf
Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.
Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Arbeitsplatz Kindertagespflege
Als Erstes sollten Sie Kontakt mit der Fachberatung Kindertagespflege aufnehmen und dort klären, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um als Kindertagespflegeperson betreuen zu können. In dieses Tätigkeitsfeld ist auch ein Einstieg möglich, wenn Sie nicht über eine pädagogische Vorbildung verfügen. Für fachfremde Personen gibt es dafür bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.
Bemerkungen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Arbeitsplatz Kindertagespflege
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 28.07.2021
Stichwörter
Kindertagesbetreuung, Kind, Kinderbetreuung, Kindertagespflege, Kinder