Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
In der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0-14 Jahren betreut werden.
Beschreibung
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.
Ansprechpartner
Familienservicebüro ROW
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 bis 16:00 Uhr Für Gespräche außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04261 983-2942
Fax: 04261 983-2949
Telefon Festnetz: 04261 983-2941
E-Mail: familienservicebuero@lk-row.de
Familienservicebüro BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 bis 16:00 Uhr Für Gespräche außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Fax: 04761 983-4549
Telefon Festnetz: 04761 4535
Telefon Festnetz: 04761 4536
E-Mail: familienservicebuero@lk-row.de
Familienservicebüro Zeven
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 bis 16:00 Uhr Für Gespräche außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04281 6841
Telefon Festnetz: 04281 6842
Fax: 04281 983-6849
E-Mail: familienservicebuero@lk-row.de
erforderliche Unterlagen
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Formulare
Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.
Rechtsbehelf
Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.
Statthafte Rechtsbehelfe: Klage
Verfahrensablauf
Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.
Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 28.07.2021
Stichwörter
Kinderbetreuung, Kind, Kinder, Kindertagespflege, Kindertagesbetreuung