Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung

    Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung

    In der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0-14 Jahren betreut werden.

    Beschreibung

    Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

    Hinweise für Northeim: Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung

    Allgemeine Informationen

    Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

    Kindertagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise, z.B. durch eine pädagogische Ausbildung, erworben haben. Die Kreisvolkshochschule Northeim bietet regelmäßig Qualifizierungskurse für Tagespflegepersonen an. Hierzu finden Sie Informationen unter www.kvhs-northeim.de. Im Lehrplan des Qualifizierungskurses sind pädagogische und selbstreflektierende Inhalte sowie rechtliche und verwaltungsrelevante Themen vorgesehen. Die Kursteilnehmer/innen werden auf die Arbeit als selbstständige oder angestellte Tagespflegepersonen vorbereitet.  Ein Anstellungsverhältnis ist lediglich im Rahmen der Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten möglich und erfolgt auch über diese.

    Die Eignungsfeststellung als Tagespflegeperson erfolgt auf Antragstellung der Bewerber/in durch den Fachbereich 32 – Kinder und Familie. In der Satzung des Landkreises Northeim sind die Kriterien der Eignung geregelt.

    Der Fachbereich 32 - Kinder und Familie überprüft das Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten im Rahmen eines Hausbesuchs. Diese müssen bestimmten Sicherheitskriterien entsprechen und für die Betreuung der jeweiligen Altersgruppe geeignet sein.

    Bei einer Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten ist keine Überprüfung der Betreuungsräume erforderlich, es erfolgt dann lediglich eine Eignungsfeststellung der Tagespflegeperson.



    Allgemeine Informationen

    Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

    Kindertagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise, z.B. durch eine pädagogische Ausbildung, erworben haben. Die Kreisvolkshochschule Northeim bietet regelmäßig Qualifizierungskurse für Tagespflegepersonen an. Hierzu finden Sie Informationen unter www.kvhs-northeim.de. Im Lehrplan des Qualifizierungskurses sind pädagogische und selbstreflektierende Inhalte sowie rechtliche und verwaltungsrelevante Themen vorgesehen. Die Kursteilnehmer/innen werden auf die Arbeit als selbstständige oder angestellte Tagespflegepersonen vorbereitet. Ein Anstellungsverhältnis ist lediglich im Rahmen der Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten möglich und erfolgt auch über diese.

    Die Eignungsfeststellung als Tagespflegeperson erfolgt auf Antragstellung der Bewerber/in durch den Fachbereich 32 - Kinder und Familie. In der Satzung des Landkreises Northeim sind die Kriterien der Eignung geregelt.

    Der Fachbereich 32 - Kinder und Familie überprüft das Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten im Rahmen eines Hausbesuchs. Diese müssen bestimmten Sicherheitskriterien entsprechen und für die Betreuung der jeweiligen Altersgruppe geeignet sein.

    Bei einer Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten ist keine Überprüfung der Betreuungsräume erforderlich, es erfolgt dann lediglich eine Eignungsfeststellung der Tagespflegeperson.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.

    Ansprechpartner

    FB 32 - Kinder und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag und Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: 8:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Termine sind auch außerhalb dieser Servicezeiten möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05551 708-0

    Fax: 05551 708-223

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Northeim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
    • Masernschutz
    • Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
    • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

    Formulare

    Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.

    Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.

    Statthafte Rechtsbehelfe: Klage

    Verfahrensablauf

    Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.

    Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.

    Kosten

    Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 28.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 12.09.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Kindertagespflege, Kinderbetreuung, Kind, Kinder, Kindertagesbetreuung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)