Elektronischer Aufenthaltstitel Erteilung
Beschreibung
Die elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Merkmale: Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Folgende Aufenthaltstitel werden im Format des elektronische Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Hinweise für Harburg: Elektronischer Aufenthaltstitel Erteilung
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011
Ausländische Bürgerinnen und Bürger in Deutschland benötigen einen Aufenthaltstitel. Bisher wurden diese Dokumente als Klebeetikett, Aufenthaltskarte oder Ausweisersatz in Papierform ausgefertigt. Seit September 2011 wird einheitlich ein elektronisches Dokument ausgegeben.
Nach Verpflichtung durch die Europäische Union werden alle Aufenthaltstitel seit dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in der Größe einer EC-Karte ausgestellt.
Der eAT wird von der Bundesdruckerei in Berlin produziert und danach an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4 bis 6 Wochen.
Die Ausländerbehörde ist somit seit dem 01.09.2011 nicht mehr in der Lage, einen Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu erteilen oder zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
Ausländische Bürger, deren Aufenthaltstitel nach dem 31.08.2011 ablaufen oder die einen neuen Nationalpass erhalten, sollten ca. 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit in der Ausländerbehörde vorsprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Form eines Etiketts in den neuen eAT geben wird. Das heißt, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig bleiben. Erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels wird ein eAT aufgenommen und bestellt. Die bisherigen Aufenthaltstitel in Reisepässen und Passersatzpapieren behalten Ihre Gültigkeit jedoch längstens bis 30.04.2021.
Da auf dem Chip des eAT auch Fingerabdrücke gespeichert werden müssen, ist immer die persönliche Vorsprache bei Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Weiterhin muss das vorzulegende Foto biometrisch sein. Wenn Sie beim Fotografen neue Fotos erwerben, weisen Sie bitte den Fotografen darauf hin, dass Sie biometrische Fotos für einen Lichtbildausweis benötigen!
Eine Vorsprache zur Erteilung, Verlängerung oder Vornahme eines Passübertrages der oben genannten Aufenthaltstitel kann bedingt durch den eAT seit dem 01.09.2011 nur noch nach vorheriger Vereinbarung eines Termins erfolgen.
Informationen über den eAT in verschiedenen Sprachen erhalten Sie unten im Downloadbereich.
Weitere Informationen können Sie direkt auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekommen.
Informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich über den neuen elektronischen Aufenthaltstitel!
Stellen Sie Fragen an die Mitarbeiter der Ausländerbehörde, wenn Sie etwas nicht verstanden haben!
Ihre Ausländerbehörde berät Sie und hilft Ihnen gerne weiter.
--------------------------------------------------------------------------------
Zusammenfassung der Vorgehensweise:
- Prüfen Sie, wann die Gültigkeit der eigenen Pässe und Aufenthaltstitel abläuft.
- Vereinbaren eines rechtzeitigen Termins (ca. 2 Monate vorher) bei der Ausländerbehörde (telefonisch/persönlich).
- Zum Termin ein aktuelles biometrisches Lichtbild sowie den Pass und den Aufenthaltstitel jeweils im Original vorlegen.
- Stellen des Antrages und Prüfen der Antragsunterlagen durch die Ausländerbehörde.
- Bestellen des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei. Der Brief der Bundesdruckerei mit dem PIN und der PUK wird direkt der Ausländerbehörde übersandt und Ihnen bei Aushändigung des eAT übergeben. Er wird zur Aktivierung der elektronischen Identitätsfunktion des eAT dringend benötigt.
- Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn der elektronische Aufenthaltstitel zur Abholung in der Ausländerbehörde vorliegt.
- Mitbringen des Briefes der Ausländerbehörde (siehe Nr. 6) bei Abholung des Aufenthaltstitels.
- Erklären des Inhalts und der technischen Möglichkeiten des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011
Ausländische Bürgerinnen und Bürger in Deutschland benötigen einen Aufenthaltstitel. Bisher wurden diese Dokumente als Klebeetikett, Aufenthaltskarte oder Ausweisersatz in Papierform ausgefertigt. Seit September 2011 wird einheitlich ein elektronisches Dokument ausgegeben.
Nach Verpflichtung durch die Europäische Union werden alle Aufenthaltstitel seit dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in der Größe einer EC-Karte ausgestellt.
Der eAT wird von der Bundesdruckerei in Berlin produziert und danach an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4 bis 6 Wochen.
Die Ausländerbehörde ist somit seit dem 01.09.2011 nicht mehr in der Lage, einen Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu erteilen oder zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
Ausländische Bürger, deren Aufenthaltstitel nach dem 31.08.2011 ablaufen oder die einen neuen Nationalpass erhalten, sollten ca. 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit in der Ausländerbehörde vorsprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Form eines Etiketts in den neuen eAT geben wird. Das heißt, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig bleiben. Erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels wird ein eAT aufgenommen und bestellt. Die bisherigen Aufenthaltstitel in Reisepässen und Passersatzpapieren behalten Ihre Gültigkeit jedoch längstens bis 30.04.2021.
Da auf dem Chip des eAT auch Fingerabdrücke gespeichert werden müssen, ist immer die persönliche Vorsprache bei Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Weiterhin muss das vorzulegende Foto biometrisch sein. Wenn Sie beim Fotografen neue Fotos erwerben, weisen Sie bitte den Fotografen darauf hin, dass Sie biometrische Fotos für einen Lichtbildausweis benötigen!
Eine Vorsprache zur Erteilung, Verlängerung oder Vornahme eines Passübertrages der oben genannten Aufenthaltstitel kann bedingt durch den eAT seit dem 01.09.2011 nur noch nach vorheriger Vereinbarung eines Termins erfolgen.
Informationen über den eAT in verschiedenen Sprachen erhalten Sie unten im Downloadbereich.
Weitere Informationen können Sie direkt auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekommen.
Informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich über den neuen elektronischen Aufenthaltstitel!
Stellen Sie Fragen an die Mitarbeiter der Ausländerbehörde, wenn Sie etwas nicht verstanden haben!
Ihre Ausländerbehörde berät Sie und hilft Ihnen gerne weiter.
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Zusammenfassung der Vorgehensweise:
- Prüfen Sie, wann die Gültigkeit der eigenen Pässe und Aufenthaltstitel abläuft.
- Vereinbaren eines rechtzeitigen Termins (ca. 2 Monate vorher) bei der Ausländerbehörde (telefonisch/persönlich).
- Zum Termin ein aktuelles biometrisches Lichtbild sowie den Pass und den Aufenthaltstitel jeweils im Original vorlegen.
- Stellen des Antrages und Prüfen der Antragsunterlagen durch die Ausländerbehörde.
- Bestellen des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei. Der Brief der Bundesdruckerei mit dem PIN und der PUK wird direkt der Ausländerbehörde übersandt und Ihnen bei Aushändigung des eAT übergeben. Er wird zur Aktivierung der elektronischen Identitätsfunktion des eAT dringend benötigt.
- Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn der elektronische Aufenthaltstitel zur Abholung in der Ausländerbehörde vorliegt.
- Mitbringen des Briefes der Ausländerbehörde (siehe Nr. 6) bei Abholung des Aufenthaltstitels.
- Erklären des Inhalts und der technischen Möglichkeiten des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt sowie der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.
Hinweise für Harburg: Elektronischer Aufenthaltstitel Erteilung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Harburg für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Harburg haben bzw. nehmen wollen.
Die Sachbearbeitung ist nach Buchstaben aufgeteilt und richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens der Ausländers bzw. des ausländischen Ehemannes.
Sie können sich online nur einen Termin buchen, um Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) persönlich in der Abteilung Migration abzuholen.
Klicken Sie dazu auf folgendes Bild oder nutzen Sie den QR-Code:
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Harburg für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Harburg haben bzw. nehmen wollen.
Die Sachbearbeitung ist nach Buchstaben aufgeteilt und richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens der Ausländers bzw. des ausländischen Ehemannes.
Sie können sich online nur einen Termin buchen, um Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) persönlich in der Abteilung Migration abzuholen.
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Ansprechpartner
Migration - Allgemeines Ausländerrecht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Der Bürgerservice der Abteilung Migration ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung für persönliche Vorsprachen geöffnet. Vereinbaren Sie bitte einen Termin über das Online-Termintool. Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08.30- 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 13:00 - 17:00 Uhr Freitag 08.30- 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Bartsch
Zuständig für
- Sonstiges: C, D, J | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) C, D, J, Ma - Mj
Telefon Festnetz: +49 4171 693-9713
E-Mail: j.bartsch@Lkharburg.de
Frau Bern
Zuständig für
- Sonstiges: E, F, Y, Z | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) E, F, O, Y, Z
Telefon Festnetz: +49 4171 693-9781
E-Mail: m.bern@Lkharburg.de
Frau Brdoch
Zuständig für
- Sonstiges: G, K | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) G, K, Sa - Se
E-Mail: m.brdoch@Lkharburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-458
Frau Drews
Zuständig für
- Sonstiges: D, E, G, I - K (anerkannte Flüchtlinge, ukrainische Kriegsflüchtlinge)
E-Mail: P.Drews@LKHarburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-7874
Frau Ebel
Frau Fleer
Zuständig für
- Sonstiges: P, R | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) P, R, Sf - Sk
E-Mail: N.Fleer@lkharburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-9737
Frau Frieling
Zuständig für
- Sonstiges: A, I, Q | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) A, I, Mk - Mz, Q (Einarbeitung)
E-Mail: J.vonFrieling@Lkharburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-460
Frau Hänschke-Berg
Zuständig für
- Sonstiges: C, R - X, Z (anerkannte Flüchtlinge, ukrainische Kriegsflüchtlinge)
Telefon Festnetz: +49 4171 693-750
E-Mail: d.haenschke-berg@Lkharburg.de
Herr Klumb
Frau Maack
Zuständig für
- Sonstiges: L, T, V | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) L, Sl - Sz, T, V
Telefon Festnetz: +49 4171 693-7881
E-Mail: s.maack@Lkharburg.de
Herr Puschke
Zuständig für
- Sonstiges: B, H, W, X | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) B, H, N, U, W, X
Telefon Festnetz: +49 4171 693-444
E-Mail: T.Puschke@Lkharburg.de
Frau Sarikaya
Zuständig für
- Sonstiges: Aufnahme eAT
Telefon Festnetz: +49 4171 693-9764
E-Mail: M.Sarikaya@Lkharburg.de
Frau Schmöger
Zuständig für
- Sonstiges: L - Q, Y (anerkannte Flüchtlinge, ukrainische Kriegsflüchtlinge)
E-Mail: m.schmoeger@Lkharburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-9769
Frau Tieding
Zuständig für
- Sonstiges: Aufnahme eAT
E-Mail: S.Tieding@Lkharburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-9751
Frau Versemann
Zuständig für
- Sonstiges: Al, B (anerkannte Flüchtlinge, ukrainische Kriegsflüchtlinge)
E-Mail: j.versemann@Lkharburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-9717
Weitere Informationen
Migration - Flüchtlinge
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Der Bürgerservice der Abteilung Migration ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung für persönliche Vorsprachen geöffnet. Vereinbaren Sie bitte einen Termin über das Online-Termintool. Montag: geschlossen Dienstag: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schoop
Zuständig für
- Sonstiges: A (ohne Al), F, H (anerkannte Flüchtlinge, ukrainische Kriegsflüchtlinge) - Einarbeitung
E-Mail: N.Schoop@Lkharburg.de
Telefon Festnetz: +49 4171 693-553
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Da der Einzelfall entscheidend ist, sollten die erforderlichen Unterlagen vorher bei der zuständigen Stelleangefragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe bei der zuständigen Stelle. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von antragstellenden Personen (auch von Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten bei der zuständigen Stelle ist dabei zu rechnen.
Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31.08.2021. Eine Ausstellung des eAT vor dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis ist daher nur vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung besteht.
Fristen
Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels zur Bestimmung der Geltungsdauer genutzt.
Geltungsdauer: 10 Jahre (Maximale Geltungsdauer für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist an die Passgültigkeit gebunden.)
Bearbeitungsdauer
4 bis 6 Wochen (Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und an die zuständige Stelle versandt.)
Kosten
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: Gebühr 100.0 EUR
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: Gebühr 110.0 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Gebühr ab 65.0 EUR bis 80.0 EUR
Niederlassungserlaubnis: Gebühr ab 135.0 EUR bis 250.0 EUR
Hinweise für Harburg: Elektronischer Aufenthaltstitel Erteilung
- Gebühr:100,00 EUR
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Gebühr: 70,00 EUR - 96,00 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Gebühr:113,00 EUR - 147,00 EUR
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Gebühr:100,00 EUR
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Gebühr: 70,00 EUR - 96,00 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Gebühr:113,00 EUR - 147,00 EUR
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: Elektronischer Aufenthaltstitel Erteilung
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- Nds. Ministerium für Inneres und Sport
- BAMFBundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Bundesdruckerei
- Verpflichtungserklärung beantragen (Besuchsaufenthalt)
- Antragsverfahren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
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- Antragsverfahren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Nds. Ministerium für Inneres und Sport
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 19.07.2011
Stichwörter
Aufenthaltskarte, Karte, Aufenthalt, Online, Ausweis, eAT, Aufenthaltschipkarte