Abwicklung der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter Durchführung

    Insolvenzverwalter Aufnahme in die Vorauswahlliste

    Beschreibung

    Voraussetzung für die Bestellung als Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter bzw. Treuhänderin/Treuhänder in einem Insolvenzverfahren ist regelmäßig die vorherige Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste. Zuständig für das Vorauswahlverfahren ist die jeweilige Insolvenzrichterin/der jeweilige Insolvenzrichter, die/der die Eignungskriterien festzulegen hat und transparent machen muss.

    Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter erlangt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter hat eine Vielzahl von Aufgaben, insbesondere die Insolvenzmasse (§ 35 Insolvenzordnung (InsO) in Besitz und Verwaltung zu nehmen, schuldnerfremde Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten und den Verwertungserlös an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Gegebenenfalls hat die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan zu erstellen.

    In die Vorauswahlliste ist jede Bewerberin/jeder Bewerber aufzunehmen, die/der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens losgelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim der jeweiligen Insolvenzrichterin/dem jeweiligen Insolvenzrichter.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Hildesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Bischof-Janssen-Straße 31

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 309-0

    E-Mail: ea@landkreishildesheim.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • Die Bewerberin/der Bewerber muss:
      • eine natürliche Person sin. Juristische Personen können nicht als Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter bestellt werden.
      • neutral, also unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern, sein.
      • „geschäftskundig“ sein, also über die für das jeweilige Insolvenzverfahren nötigen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügen. Erforderlich sind hinreichende Kenntnisse des Insolvenz-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Handels- und Gesellschaftsrechts, daneben u. a. für Sanierungen betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die voherige Aufnahme in die Vorauswahlliste ist regelmäßig Voraussetzung für die Bestellung als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in einem Insolvenzverfahren.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Artikel 102a Satz 2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO))

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Justizministerium am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)