Hundehaltung Prüfung Sachkunde der Besitzerin/des Besitzers
Beschreibung
Hundehalterinnen/Hundehalter müssen ab dem 1. Juli 2013 den Nachweis der Sachkunde (Hundeführerschein) besitzen.
Die Sachkundeprüfung kann bei der zuständigen Stelle abgelegt werden.
Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehalten (oder für eine juristische Person betreut) hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig.
Ist der Hund auf den Namen einer Person zur Hundesteuer angemeldet oder lautet ein Haftplichtversicherungsvertrag auf diese Person, sind dies Indizien, die dafür sprechen, dass diese Person Halterin oder Halter des Hundes im Rechtssinne ist.
Wenn andere Personen, z.B. im Haushalt lebende Kinder, regelmäßig mit dem Hund umgehen, diesen führen und betreuen, gelten sie nicht als Halterin oder Halter im Rechtssinne. Sofern z.B. Kinder den elterlichen Haushalt verlassen und den Hund mit sich nehmen, habe diese als Neuhalterin/Neuhalter die eigene Sachkunde durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.
Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen als sachkundig befunden: z.B. Tierärztinnen/Tierärzte, Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreibende, Diensthundeführerinnen/Diensthundeführer und Behindertenbegleithundeführerinnen/Behindertenbegleithundeführer. Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z.B. Beschwerden über ihn bei der zuständigen Stelle eingehen, kann die zuständige Stelle die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben.
Hinweise für Melle: Nachweis der Sachkunde für Hundehalter
Hundehalter müssen ab dem Jahr 2013 den Nachweis der Sachkunderfordernis (Hundeführerschein) besitzen.
Die Sachkundeprüfung kann in zu diesem Zweck anerkannten Hundeschulen oder Vereinen oder bei Tierschutzorganisationen abgelegt werden oder bei Personen, die ebenfalls von einer Fachbehörde anerkannt wurden, z. B. Hundetrainer.
Inhalt der Prüfung sind theoretische und praktische Kenntnisse im Umgang und in der Haltung von Hunden.
Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens 2 Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig. Als Nachweis kann z.B. der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen.
Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen als sachkundig befunden, dies sind u.a.:
- Tierärzte
- Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben
- Tierheimbetreibende
- Diensthundeführer
- Behindertenbegleithundeführer
Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z. B. Beschwerden über ihn bei der Behörde eingehen, kann die Behörde die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben.
Hundehalter müssen ab dem Jahr 2013 den Nachweis der Sachkunderfordernis (Hundeführerschein) besitzen.
Die Sachkundeprüfung kann in zu diesem Zweck anerkannten Hundeschulen oder Vereinen oder bei Tierschutzorganisationen abgelegt werden oder bei Personen, die ebenfalls von einer Fachbehörde anerkannt wurden, z. B. Hundetrainer.
Inhalt der Prüfung sind theoretische und praktische Kenntnisse im Umgang und in der Haltung von Hunden.
Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens 2 Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig. Als Nachweis kann z.B. der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen.
Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen als sachkundig befunden, dies sind u.a.:
- Tierärzte
- Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben
- Tierheimbetreibende
- Diensthundeführer
- Behindertenbegleithundeführer
Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z. B. Beschwerden über ihn bei der Behörde eingehen, kann die Behörde die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Personen oder Stellen, die für die Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Hundehaltern behördlich anerkannt sind. Dies können anerkannte Hundeschulen, Vereine, Tierschutzorganisationen oder Personen sein, die ebenfalls von einer Fachbehörde anerkannt wurden, z. B. Hundetrainerinnen/Hundetrainer.
Eine Liste mit den behördlich anerkannten Personen oder Stellen findet sich beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei der Region Hannover.
Hinweise für Melle: Nachweis der Sachkunde für Hundehalter
Die Zuständigkeit liegt bei den behördlich anerkannten Personen oder Stellen, die Sachkundeprüfungen abnehmen.
Eine Liste mit den behördlich anerkannten Personen oder Stellen im Landkreis Osnabrück finden sie HIER.
Die Zuständigkeit liegt bei den behördlich anerkannten Personen oder Stellen, die Sachkundeprüfungen abnehmen.
Eine Liste mit den behördlich anerkannten Personen oder Stellen im Landkreis Osnabrück finden sie HIER.
Ansprechpartner
Allgemeine Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
Kontaktperson
Herr Frank Hugenschütt
erforderliche Unterlagen
- ggf. Unterlagen zur Identität des Hundes
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Melle: Nachweis der Sachkunde für Hundehalter
Verfahrensablauf
Inhalt der Prüfung sind theoretische und praktische Kenntnisse im Umgang und in der Haltung von Hunden.
Fristen
Bei der Anschaffung eines Hundes nach dem 1. Juli 2013 ist vor der Aufnahme der Hundehaltung die theoretische Sachkundeprüfung abzulegen. Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
Hinweise für Melle: Nachweis der Sachkunde für Hundehalter
Zum einen gilt der 1. Juli 2013 für alle Fälle, in denen Personen bereits Hunde halten. Sofern Sie sich nach dem 1. Juli 2013 einen Hund anschaffen, ist vor der Aufnahme der Hundehaltung die theoretische Sachkundeprüfung abzulegen. Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
Zum einen gilt der 1. Juli 2013 für alle Fälle, in denen Personen bereits Hunde halten. Sofern Sie sich nach dem 1. Juli 2013 einen Hund anschaffen, ist vor der Aufnahme der Hundehaltung die theoretische Sachkundeprüfung abzulegen. Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die Gebühren werden von der zuständigen Stelle festgesetzt, die die Prüfung abnimmt.
Weitere Informationen
Hinweise für Melle: Nachweis der Sachkunde für Hundehalter
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)Hundegesetz
- Merkblatt zum neuen Hundegesetz; Stand: 01.08.2023Merkblatt zum neuen Hundegesetz; Stand 01.01.2018
- Merkblatt für eine verantwortungsbewusste Hundehaltung
- Liste der Sachkundeprüfer nach dem Nds. Hundegesetz
- Zentrales Register zur HundehaltungAnmeldung von Hunden im zentralen Register. Geführt von der Kommunalen Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN).
- Informationen zum Hundegesetz
- Hundehaltung
- Hundehaltung Anmeldung
- Hundesteuer
- Merkblatt zum neuen Hundegesetz; Stand: 01.08.2023Merkblatt zum neuen Hundegesetz; Stand 01.01.2018
- Hundehaltung
- Hundehaltung Anmeldung
- Zentrales Register zur HundehaltungAnmeldung von Hunden im zentralen Register. Geführt von der Kommunalen Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN).
- Liste der Sachkundeprüfer nach dem Nds. Hundegesetz
- Hundesteuer
- Informationen zum Hundegesetz
- Merkblatt für eine verantwortungsbewusste Hundehaltung
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)Hundegesetz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 14.07.2014
Stichwörter
Tierhaltung, Kampfhund, gefährlicher Hund