Hilfe für junge Volljährige
Beschreibung
Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21 jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21 Jährige und die Nachbetreuung.
Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist. Individuelle Situationen, in denen eine Leistung der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich ist, können sich ergeben durch mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Ursächlich hierfür können sowohl individuelle Beeinträchtigungen als auch soziale Benachteiligungen sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Fachdienst 51 Jugend
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten des Fachdienstes Jugend in Diepholz Montag bis Freitag : 8.00 bis 12.00 Uhr Mittwoch: 13.30 bis 16.00 Uhr Nach Vereinbarung Termine auch außerhalb der Sprechzeiten. Sprechzeiten des Fachdienstes Jugend in Syke Montag bis Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag: 13.30 bis 16.00 Uhr Nach Vereinbarung Termine auch außerhalb der Sprechzeiten.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.
Rechtsgrundlage(n)
- § 41 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)Hilfe für junge Volljährige, Nachpflege
- § 91 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)Kostenbeiträge für stationäre oder teilstationäre Behandlung junger Volljähriger
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Kosten
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten.
Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form werden grundsätzlich Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Hinweise (Besonderheiten)
Anträge für Hilfe für junge Volljährige stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 10.06.2013
Stichwörter
Jugendhilfekosten, Jugendhilfe