Hilfe für junge Volljährige beantragen
Junge Erwachsene haben manchmal Schwierigkeiten, selbstständig und ohne Hilfen von Anderen zu leben. Für Menschen im Alter von 18 bis 27 Jahren gibt es die sogenannten "Hilfen für junge Volljährige" vom Jugendamt.
Beschreibung
Die "Hilfen für junge Volljährige" beinhalten unterschiedliche Leistungen, die für junge Erwachsene geeignet sind. Die Hilfe soll Menschen zwischen 18 und 21 helfen, ein Leben in Eigenverantwortung und selbstbestimmt zu führen. Bei der Antragstellung wird geprüft, welche Hilfen im Einzelfall sinnvoll sind.
Wenn das 21. Lebensjahr vollendet wurde, kann es in begründeten Einzelfällen eine Fortsetzungshilfe geben.
Das Jugendamt bietet unterschiedliche, individuelle Unterstützung an. Die Unterstützung orientiert sich dabei an:
- Persönliche Zielen
- Wünschen
- Fähigkeiten
- Ressourcen
Ressourcen können sein: das Umfeld, Freundinnen und Freunde und die Familie.
Pädagogische Fachkräfte begleiten den Menschen dabei, Alltagsprobleme zu bewältigen und helfen, eine Perspektive zu entwickeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person bei Ihren Eltern, in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngruppe lebt.
Folgende Formen gibt es:
- Erziehungsbeistandschaft – eine Person unterstützt im Alltag.
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, um persönliche Krisen zu meisten und Probleme immer mehr selbst zu lösen.
- Heimerziehung – Betreuung in einer Einrichtung außerhalb des Elternhauses
- Betreute Wohnformen – der Weg in ein eigenständiges Leben in den eigenen 4 Wänden
- Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung.
Junge Menschen, die bereits vor ihrer Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erhalten haben und diese Hilfe weiter erhalten möchten, müssen selbst einen Antrag auf Hilfen für junge Volljährige stellen. Vorher waren die Personensorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) anspruchsberechtigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Jugendamt
Zuständigkeit
Hinweise für Northeim: Hilfe für junge Volljährige
Allein finanzielle Leistungen stellen für sich keine Kinder- oder Jugendhilfen dar. Sie sind aber fast immer eine Folge von zu gewährenden Eingliederungshilfen, Erziehungshilfen und Hilfen für junge Volljährige. Die Anträge werden gestellt beim Allgemeinen Sozialdienst – Fachdienst V.3.1. Erst nach Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit solcher Leistungen kümmert sich die Wirtschaftliche Hilfe um die finanziellen Umsetzungen und bezahlt ambulante Betreuungskosten, Heimkosten, Pflegegelder und sonstige Beihilfen.
Bei der Umsetzung solcher Leistungen ist die Wirtschaftliche Hilfe also vorrangig Ansprechpart-ner von Betreuungskräften, Heimträgern und Pflegefamilien.
Weil bei Hilfen in Heimen oder Pflegefamilien das Jugendamt aber auch die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt tragen muss, wird bei solchen stationären Leistungen die Wirtschaft-liche Hilfe auch Ansprechpartner für die Eltern und manchmal auch für die jungen Menschen selbst. Diese müssen nämlich zu diesen Kosten einen Beitrag leisten, wenn ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse das erlauben. Regelmäßig wird mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag gefordert. Zu beachten ist auch, dass bei einer vollstationären Unterbringung Ansprüche auf andere Leistungen entfallen (z. B. Sozialhilfe, Unterhalts- und Unterhaltsvor-schusszahlungen) oder auf das Jugendamt übergehen (z. B. Halbwaisenrenten, Ausbildungs-hilfen).
Zuständigkeiten entsprechend den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnames
Buchstaben A-Ha Frau S. Stöckemann
Buchstaben He-M Frau S. Ahrens
Buchstaben N-Si Herr J. Göhmann
Buchstaben Sk-Z Herr P. Metzger
Allein finanzielle Leistungen stellen für sich keine Kinder- oder Jugendhilfen dar. Sie sind aber fast immer eine Folge von zu gewährenden Eingliederungshilfen, Erziehungshilfen und Hilfen für junge Volljährige. Die Anträge werden gestellt beim Allgemeinen Sozialdienst - Fachdienst V.3.1. Erst nach Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit solcher Leistungen kümmert sich die Wirtschaftliche Hilfe um die finanziellen Umsetzungen und bezahlt ambulante Betreuungskosten, Heimkosten, Pflegegelder und sonstige Beihilfen.
Bei der Umsetzung solcher Leistungen ist die Wirtschaftliche Hilfe also vorrangig Ansprechpart-ner von Betreuungskräften, Heimträgern und Pflegefamilien.
Weil bei Hilfen in Heimen oder Pflegefamilien das Jugendamt aber auch die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt tragen muss, wird bei solchen stationären Leistungen die Wirtschaft-liche Hilfe auch Ansprechpartner für die Eltern und manchmal auch für die jungen Menschen selbst. Diese müssen nämlich zu diesen Kosten einen Beitrag leisten, wenn ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse das erlauben. Regelmäßig wird mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag gefordert. Zu beachten ist auch, dass bei einer vollstationären Unterbringung Ansprüche auf andere Leistungen entfallen (z. B. Sozialhilfe, Unterhalts- und Unterhaltsvor-schusszahlungen) oder auf das Jugendamt übergehen (z. B. Halbwaisenrenten, Ausbildungs-hilfen).
Zuständigkeiten entsprechend den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnames
Buchstaben A-Ha Frau S. Stöckemann
Buchstaben He-M Frau S. Ahrens
Buchstaben N-Si Herr J. Göhmann
Buchstaben Sk-Z Herr P. Metzger
Ansprechpartner
FB 33 - Jugend- und Beistandschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: 8:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Termine sind auch außerhalb dieser Servicezeiten möglich.
Kontakt
Fax: 05551 708-9517
erforderliche Unterlagen
- Ausweis
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Hilfe bis 27 Jahren gewährt werden, wenn die Hilfe bereits vorher begonnen wurde.
- Aufgrund Ihrer Persönlichkeitsentwicklung können Sie kein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbständiges Leben führen.
- Eine Hilfe ist geeignet und notwendig. Dies prüft das Jugendamt.
- Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung benötigen Sie eine fachärztliche Stellungnahme, wenn sie eine Eingliederungshilfe für junge Volljährige beantragen möchten. Das Jugendamt kann diese mit Ihrem Einverständnis einholen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt.
- Wenn eine Hilfe für junge Volljährige in Frage kommt, dann stellen Sie einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe.
- Wenn eine Hilfe für junge Volljährige bewilligt ist, erstellen alle Beteiligte gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festgelegt, wie die Hilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll.
Kosten
Eine Hilfe für junge Volljährige in ambulanter Form ist kostenfrei. Ambulant bedeutet, wenn Sie bei Ihren Eltern oder in einer eigenen Wohnung leben.
Bei einer Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form müssen Sie sich im angemessenen Umfang an den Kosten beteiligen, wenn Sie ein Einkommen haben oder über Vermögen verfügen. Stationär bedeutet, dass Sie in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2025
Stichwörter
Konflikte, Junge Erwachsene, Adoleszenz, Krisen, Unterstützung, Förderung