Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung Gewährung

    Hilfe für junge Volljährige

    Beschreibung

    Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21 jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21 Jährige und die Nachbetreuung.

    Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

    Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist. Individuelle Situationen, in denen eine Leistung der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich ist, können sich ergeben durch mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Ursächlich hierfür können sowohl individuelle Beeinträchtigungen als auch soziale Benachteiligungen sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Northeim: Hilfe für junge Volljährige

    Zuständigkeiten in der Kreisverwaltung Northeim

    Allein finanzielle Leistungen stellen für sich keine Kinder- oder Jugendhilfen dar. Sie sind aber fast immer eine Folge von zu gewährenden Eingliederungshilfen, Erziehungshilfen und Hilfen für junge Volljährige. Die Anträge werden gestellt beim Allgemeinen Sozialdienst - Fachdienst V.3.1. Erst nach Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit solcher Leistungen kümmert sich die Wirtschaftliche Hilfe um die finanziellen Umsetzungen und bezahlt ambulante Betreuungskosten, Heimkosten, Pflegegelder und sonstige Beihilfen.

    Bei der Umsetzung solcher Leistungen ist die Wirtschaftliche Hilfe also vorrangig Ansprechpart-ner von Betreuungskräften, Heimträgern und Pflegefamilien.

    Weil bei Hilfen in Heimen oder Pflegefamilien das Jugendamt aber auch die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt tragen muss, wird bei solchen stationären Leistungen die Wirtschaft-liche Hilfe auch Ansprechpartner für die Eltern und manchmal auch für die jungen Menschen selbst. Diese müssen nämlich zu diesen Kosten einen Beitrag leisten, wenn ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse das erlauben. Regelmäßig wird mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag gefordert. Zu beachten ist auch, dass bei einer vollstationären Unterbringung Ansprüche auf andere Leistungen entfallen (z. B. Sozialhilfe, Unterhalts- und Unterhaltsvor-schusszahlungen) oder auf das Jugendamt übergehen (z. B. Halbwaisenrenten, Ausbildungs-hilfen).

    Zuständigkeiten entsprechend den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnames

    Buchstaben A-Ha Frau S. Stöckemann
    Buchstaben He-M Frau S. Ahrens
    Buchstaben N-Si Herr J. Göhmann
    Buchstaben Sk-Z Herr P. Metzger

    Ansprechpartner

    FB 33 - Jugend- und Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag und Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: 8:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Termine sind auch außerhalb dieser Servicezeiten möglich.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten.

    Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form werden grundsätzlich Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anträge für Hilfe für junge Volljährige stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 10.06.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Jugendhilfekosten, Jugendhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English