Hilfe für junge Volljährige
Beschreibung
Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21 jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21 Jährige und die Nachbetreuung.
Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist. Individuelle Situationen, in denen eine Leistung der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich ist, können sich ergeben durch mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Ursächlich hierfür können sowohl individuelle Beeinträchtigungen als auch soziale Benachteiligungen sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Northeim: Hilfe für junge Volljährige
Allein finanzielle Leistungen stellen für sich keine Kinder- oder Jugendhilfen dar. Sie sind aber fast immer eine Folge von zu gewährenden Eingliederungshilfen, Erziehungshilfen und Hilfen für junge Volljährige. Die Anträge werden gestellt beim Allgemeinen Sozialdienst – Fachdienst V.3.1. Erst nach Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit solcher Leistungen kümmert sich die Wirtschaftliche Hilfe um die finanziellen Umsetzungen und bezahlt ambulante Betreuungskosten, Heimkosten, Pflegegelder und sonstige Beihilfen.
Bei der Umsetzung solcher Leistungen ist die Wirtschaftliche Hilfe also vorrangig Ansprechpart-ner von Betreuungskräften, Heimträgern und Pflegefamilien.
Weil bei Hilfen in Heimen oder Pflegefamilien das Jugendamt aber auch die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt tragen muss, wird bei solchen stationären Leistungen die Wirtschaft-liche Hilfe auch Ansprechpartner für die Eltern und manchmal auch für die jungen Menschen selbst. Diese müssen nämlich zu diesen Kosten einen Beitrag leisten, wenn ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse das erlauben. Regelmäßig wird mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag gefordert. Zu beachten ist auch, dass bei einer vollstationären Unterbringung Ansprüche auf andere Leistungen entfallen (z. B. Sozialhilfe, Unterhalts- und Unterhaltsvor-schusszahlungen) oder auf das Jugendamt übergehen (z. B. Halbwaisenrenten, Ausbildungs-hilfen).
Zuständigkeiten entsprechend den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnames
Buchstaben A-Ha Frau S. Stöckemann
Buchstaben He-M Frau S. Ahrens
Buchstaben N-Si Herr J. Göhmann
Buchstaben Sk-Z Herr P. Metzger
Allein finanzielle Leistungen stellen für sich keine Kinder- oder Jugendhilfen dar. Sie sind aber fast immer eine Folge von zu gewährenden Eingliederungshilfen, Erziehungshilfen und Hilfen für junge Volljährige. Die Anträge werden gestellt beim Allgemeinen Sozialdienst - Fachdienst V.3.1. Erst nach Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit solcher Leistungen kümmert sich die Wirtschaftliche Hilfe um die finanziellen Umsetzungen und bezahlt ambulante Betreuungskosten, Heimkosten, Pflegegelder und sonstige Beihilfen.
Bei der Umsetzung solcher Leistungen ist die Wirtschaftliche Hilfe also vorrangig Ansprechpart-ner von Betreuungskräften, Heimträgern und Pflegefamilien.
Weil bei Hilfen in Heimen oder Pflegefamilien das Jugendamt aber auch die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt tragen muss, wird bei solchen stationären Leistungen die Wirtschaft-liche Hilfe auch Ansprechpartner für die Eltern und manchmal auch für die jungen Menschen selbst. Diese müssen nämlich zu diesen Kosten einen Beitrag leisten, wenn ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse das erlauben. Regelmäßig wird mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag gefordert. Zu beachten ist auch, dass bei einer vollstationären Unterbringung Ansprüche auf andere Leistungen entfallen (z. B. Sozialhilfe, Unterhalts- und Unterhaltsvor-schusszahlungen) oder auf das Jugendamt übergehen (z. B. Halbwaisenrenten, Ausbildungs-hilfen).
Zuständigkeiten entsprechend den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnames
Buchstaben A-Ha Frau S. Stöckemann
Buchstaben He-M Frau S. Ahrens
Buchstaben N-Si Herr J. Göhmann
Buchstaben Sk-Z Herr P. Metzger
Ansprechpartner
FB 33 - Jugend- und Beistandschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: 8:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Termine sind auch außerhalb dieser Servicezeiten möglich.
Kontakt
Fax: 05551 708-9517
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.
Rechtsgrundlage(n)
- § 41 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)Hilfe für junge Volljährige, Nachpflege
- § 91 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)Kostenbeiträge für stationäre oder teilstationäre Behandlung junger Volljähriger
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Kosten
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten.
Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form werden grundsätzlich Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Hinweise (Besonderheiten)
Anträge für Hilfe für junge Volljährige stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 10.06.2013
Stichwörter
Jugendhilfekosten, Jugendhilfe