Niedrigschwellige Angebote Anerkennung

    Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Anerkennung und Förderung - von Leistungsanbietern

    Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

    Beschreibung

    Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Sie können diesen unter anderem für Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dazu gehören Betreuung, Beaufsichtigung und Alltagsbegleitung der Pflegebedürftigen, Pflegebegleitung und Entlastung für die Angehörigen sowie hauswirtschaftliche Dienste im unmittelbaren Umfeld der Pflegebedürftigen. Pflegebedürftige wie auch Angehörige sollen so bei der Bewältigung ihres Alltages im Umfeld von Pflege unterstützt und entlastet werden.

    Der Entlastungsbetrag wird nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern von den Pflegekassen gegen die Vorlage von Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsleistungen erstattet.

    Pflegekassen rechnen den Entlastungsbetrag nur mit Anbieterinnen und Anbietern ab, die eine Anerkennung des Landes als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten oder einen Versorgungsvertrag als Pflegeeinrichtung oder Betreuungsdienst mit der Pflegekasse haben.

    Nach landesrechtlichen Bestimmungen können Träger der Angebote zur Unterstützung im Alltag Fördermittel erhalten, die zu gleichen Teilen vom Land und den Verbänden der Pflegekassen gewährt werden.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 44

    31108 Hildesheim

    Hausanschrift

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    "Bohlweg" oder "Schuhstr."

    Bus: 1,2,4 und 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 304-0

    Fax: 05121 304-611

    E-Mail: PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de

    Weitere Informationen

    Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

    Version

    Technisch erstellt am 11.09.2007 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 08.12.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Celle - Jugendamt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Hausanschrift

    Trift 26

    29221 Celle

    Behindertenparkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
    Anzahl: 30
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Speicherstraße 2 - (Eingang C) - links neben der Zulassungsstelle
    Anzahl: 40
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 916-4343

    Fax: 05141 916-4399

    E-Mail: ea@lkcelle.de

    Bankverbindung

    Kreiskasse Celle

    Empfänger: Kreiskasse Celle

    IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00

    BIC: NOLADE21CEL

    Bankinstitut: Sparkasse Celle

    Weitere Informationen

    Achtung: Wir möchten uns gern Zeit für Sie und Ihre Anliegen nehmen. Die Mitarbeiter(innen) unseres Allgemeinen Sozialdienstes sind sehr häufig im Außendienst unterwegs. Bitte vereinbaren Sie evtl. Besuchstermine im Büro möglichst telefonisch, um Fehlbesuche oder Wartezeiten zu vermeiden! Bitte beachten Sie: Frau Fischer hat einen sog. "Telearbeitsplatz" und steht von Montag bis Donnerstag nur in der Zeit von 08.30 - 12.30 Uhr für telefonische Auskünfte zur Verfügung. Persönlich erreichbar ist sie im Kreisjugendamt nur freitags von 08.00 - 12.00 Uhr.

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Sacha Glowalla)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    a) Der Antrag auf Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot erfolgt schriftlich ohne Formular

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    • Konzept für ein auf Dauer ausgerichtetes Betreuungsangebot, aus dem sich die Zielgruppe, der Umfang der Leistungen und die Methode der Betreuung ergibt,
    • Nachweis, dass die fachliche Anleitung, Schulung, kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch eine Pflegefachkraft, eine Ärztin, einen Arzt, eine Sozialpädagogin, einen Sozialpädagogen, eine Heilpädagogin, einen Heilpädagogen, eine Heilerziehungspflegerin, einen Heilerziehungspfleger, eine Psychologin oder einen Psychologen mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung (Kopie des Qualifikationsnachweises),
    • Nachweis, dass die Betreuung durch Helferinnen und Helfer erfolgt, die eine auf das Betreuungsangebot zugeschnittene Schulung zum Umgang mit den zu betreuenden Personen von mindestens 20 Stunden absolviert haben und sich diesbezüglich fortbilden (Schulungs- und Fortbildungskonzept)
    • Nachweis, dass die Anbieterin oder der Anbieter zur Deckung von Schäden, die durch die angebotene Betreuung entstehen können, ausreichend versichert ist (Kopie des Versicherungsscheines) und
    • bei Gruppenbetreuung: Bezeichnung der Räumlichkeiten, die für die Gruppenbetreuung zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls auf ihre Geeignetheit geprüft werden können (Anschrift).
       

    b) Antrag auf Förderung des niedrigschwelligen Angebotes
     

    • lediglich das ausgefüllte Antragsformular (siehe "Anträge/Formulare")

    Formulare

    Die jeweils schriftlichen Anträge auf Anerkennung und nachfolgend ggf. auch auf Förderung von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten senden Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.

    Antragsformulare finden Sie auf den folgenden Internetseiten.

    Voraussetzungen

    1. Anerkennung:
    • Persönliche und fachliche Eignung des Anbieters bzw. der Einsatzkräfte
    • Sie verfügen über ein Konzept, dass aussagt, wo sie ggf. welche Zielgruppen mit welchen Leistungen unterstützen (für juristische Personen und Personengesellschaften sowie gewerblich tätige Einzelpersonen).
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt, mit den Pflegebedürftigen nicht verwandt oder verschwägert, keine Pflegeperson und leben nicht mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt (für ehrenamtliche tätige Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer).
    • Vergütung und Anfahrtskosten sind geringer als die bundesgesetzliche Grenze nach § 45 b Abs. 4 SGB XI (für juristische Personen und Personengesellschaften sowie gewerblich tätige Einzelpersonen).
    • Aufwandsentschädigung überschreitet nicht die Höhe von 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes pro Stunde (für ehrenamtliche tätige Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer).
    1. Förderung:
    • Sie haben eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten.
    • Sie arbeiten im Wesentlichen mit ehrenamtlichen Einsatzkräften.

    Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Entscheidungen bzgl. der Anerkennung nach § 45 a SGB XI: Hier ist zunächst ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde möglich. Nach dem Widerspruch ist der Klageweg zum Sozialgericht gegeben.

    Entscheidungen bzgl. der Förderung von Angeboten: Hier ist gegen die Entscheidung der Behörde direkt der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht einschlägig.

    Verfahrensablauf

    den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

    Fristen

    a) Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot:

    Keine

    b) Förderung des niedrigschwelligen Angebotes:

    Erstanträge - bis zum 30. September des Förderjahres;
    Folgeanträge für das Folgejahr - bis zum 30. September

    Bearbeitungsdauer

    differiert in Einzelfällen

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 12.01.2011 (von: Frank Plaue)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Pflegestufe 0, geistige Behinderungen, Demenz, Beaufsichtigung, Alzheimer, Vorpflegerische Maßnahmen, demenzielle Erkrankung, psychische Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit, demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, Pflegeleistungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)