Naturschutzgebiet: Festsetzung
Beschreibung
Das Naturschutzgebiet stellt eine Form des gebietsbezogenen Flächenschutzes dar und ist das älteste und bekannteste Instrument des Naturschutzes.
Als Naturschutzgebiet können Gebiete ausgewiesen werden, die für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen oder Lebensgemeinschaften von Bedeutung sind. Naturschutzgebiete können auch festgesetzt werden, wenn Gebiete aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit schützenswert sind.
Naturschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der zuständigen Stelle festgesetzt. In dieser Rechtsverordnung sind die Beschreibung des Gebietes und dessen Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Regelungen enthalten. Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes wird in einer zugehörigen Karte dargestellt.
Auskunft über die Naturschutzgebiete und genehmigungspflichtige Handlungen erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise für Schaumburg: Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete (NSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Naturschutzgebiete werden von der unteren Naturschutzbehörde durch Verordnung ausgewiesen; rechtliche Grundlage hierfür ist der § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes. In Naturschutzgebieten gilt ein absolutes Veränderungsverbot, womit sie den intensivsten Schutz genießen, den das Gesetz ermöglicht. In den meisten Schutzgebieten sind zumindest auf Teilflächen Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen erforderlich, um die Schutzziele zu erreichen.
Bestehende Naturschutzgebiete
Derzeit sind im Landkreis Schaumburg 18 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von ca. 1.017 ha ausgewiesen, was einem Flächenanteil von 1,5 % von der Gesamtfläche entspricht.
Eine Übersichtskarte der Schutzgebiete finden Sie hier:
Die Verordnungen und Karten zu den einzelnen Naturschutzgebieten können als PDF-Datei herunter geladen werden. Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen und Karten.
Nummer
Verordnung / Karte
Größe ca.
HA 19
6 ha
HA 23
29 ha
HA 37
14 ha
HA 41
60 ha
HA 67
Verordnung - Alte Tongrube Borstel
6 ha
HA 75
13 ha
HA 101
14 ha
HA 124
29 ha
HA 130
2 ha
HA 132
Verordnung - Ostenuther Kiesteiche
40 ha
HA 141
Verordnung NSG Bückeburger Niederung
Karte NSG Bückeburger Niederung
178 ha
HA 163
Verordnung - Tonstich bei Goldbeck
6 ha
HA 167
14 ha
HA 190
200 ha
HA 201
36 ha
HA 210
Verordnung - Kamm des Wesergebirges
Karten - Kamm des Wesergebirges
518 ha
HA 215
5 ha
HA 212
Verordnung - Alter Steinbruch Liekwegen
Karte - Alter Steinbruch Liekwegen
22 ha
HA 222
Verordnung - Auenlandschaft Hohenrode
Karte - Auenlandschaft Hohenrode
127 ha
HA 219
244 ha
Beschilderung
Die Naturschutzgebiete sind mit diesen Schildern gekennzeichnet:
Naturschutzgebiete (NSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Naturschutzgebiete werden von der unteren Naturschutzbehörde durch Verordnung ausgewiesen; rechtliche Grundlage hierfür ist der § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes. In Naturschutzgebieten gilt ein absolutes Veränderungsverbot, womit sie den intensivsten Schutz genießen, den das Gesetz ermöglicht. In den meisten Schutzgebieten sind zumindest auf Teilflächen Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen erforderlich, um die Schutzziele zu erreichen.
Bestehende Naturschutzgebiete
Derzeit sind im Landkreis Schaumburg 18 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von ca. 1.017 ha ausgewiesen, was einem Flächenanteil von 1,5 % von der Gesamtfläche entspricht.
Eine Übersichtskarte der Schutzgebiete finden Sie hier:
Die Verordnungen und Karten zu den einzelnen Naturschutzgebieten können als PDF-Datei herunter geladen werden. Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen und Karten.
Nummer
Verordnung / Karte
Größe ca.
HA 19
6 ha
HA 23
29 ha
HA 37
14 ha
HA 41
60 ha
HA 67
Verordnung - Alte Tongrube Borstel
6 ha
HA 75
13 ha
HA 101
14 ha
HA 124
29 ha
HA 130
2 ha
HA 132
Verordnung - Ostenuther Kiesteiche
40 ha
HA 141
Verordnung NSG Bückeburger Niederung
Karte NSG Bückeburger Niederung
178 ha
HA 163
Verordnung - Tonstich bei Goldbeck
6 ha
HA 167
14 ha
HA 190
200 ha
HA 201
36 ha
HA 210
Verordnung - Kamm des Wesergebirges
Karten - Kamm des Wesergebirges
518 ha
HA 215
5 ha
HA 212
Verordnung - Alter Steinbruch Liekwegen
Karte - Alter Steinbruch Liekwegen
22 ha
HA 222
Verordnung - Auenlandschaft Hohenrode
Karte - Auenlandschaft Hohenrode
127 ha
HA 219
244 ha
Beschilderung
Die Naturschutzgebiete sind mit diesen Schildern gekennzeichnet:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt sowie der Region Hannover.
Ansprechpartner
Amt für Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Beug
Hausanschrift
Fax: +49 5721 7031299
E-Mail: naturschutz@schaumburg.de
Telefon Festnetz: +49 5721 7031266
Herr Rosemann
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
In Naturschutzgebieten sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Naturschutzgebiete dürfen in der Regel nur auf den Wegen betreten werden. Wenn es aber der Schutzzweck zulässt, können davon Ausnahmen zugelassen werden.
Weitere Informationen
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012