Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme

    Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen

    Wenn Sie gewerblich mit tierischen Nebenprodukten arbeiten (verarbeiten, transportieren, handeln, etc.), sind Sie dazu verpflichtet sich vorab bei der überwachenden Behörde zu melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerblich tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, vertreiben, verwenden oder beseitigen, sind Sie dazu verpflichtet sich bei der Zulassungs-/Registrierungsbehörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit zu melden.

    Gleiches gilt, wenn sich Änderungen an Ihrem Betrieb, Ihrer Tätigkeit oder Ihrer verarbeiteten Materialien ergeben.

    Für folgende Tätigkeiten oder den Betrieb der folgenden Anlagen sind Sie verpflichtet sich beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu melden:

    • Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 
    • Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 (ausgenommen: Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch und Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier, Eiprodukte)
    • Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1
    • Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 2
    • Artikel 48 Genehmigung

    Bei allen anderen Genehmigungsverfahren müssen Sie sich an das für Ihren Betriebssitz zuständige Veterinäramt wenden.

    "Tierische Nebenprodukte" sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu zählen auch Eizellen, Embryonen und Samen.

    Folgeprodukte sind Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.
     

    zuständige Stelle

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen sind die Veterinärämter der Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

    Ansprechpartner

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05921 96-1409

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie können sich formlos an die überwachenden Behörden wenden.

    Bitte machen Sie im Rahmen Ihrer Meldung bei der überwachenden Behörde folgende Angaben:

    • Betrieb/ Betreiber (Kontaktdaten, Firmensitz)
    • Gegebenenfalls Angabe der bereits vorhandenen Zulassungsnummer/ Registrierungsnummer
    • Art der Tätigkeiten, bei denen Tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verwendet werden sollen
    • Angaben zu den Material-Kategorien, die Ihr Betrieb verwenden möchte

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach dem Sie sich bei Ihrer überwachenden Behörde gemeldet haben, werden Ihre Angaben geprüft und ggf. Ergänzungen angefordert. Eine Zulassung kann grundsätzlich erst nach einer Vor-Ort-Besichtigung vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. 

    Fristen

    Eine Meldung muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der überwachenden Behörde erfolgen.

    Kosten

    Gebühren für Gülle und Hühnertrockenkot: 0,04 Euro je 100 kg, aber mindestens 10,00 Euro: Gebühr ab 20.00 EUR bis 500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder dem Niedersächsischem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.07.2020

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Stichwörter

    Biodiesel, Knochen, Diagnosezwecke, Bodenverbesserungsmittel, Mist, Biogasanlage Nachwachsende Rohstoffe, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1, Kompost Düngemittel, Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Wolle, Küchen- und Speiseabfälle, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Daunen, Brennstoff, Kompostierungsanlage, Biogasanlage Co-Fermentation, Verfütterung tierischer Nebenprodukte, Heimtierfutterbetrieb, Lager, Horn, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Gerberei, Tierfriedhof, Gülle, Hühnertrockenkot, Transporteur, Guano, Schlachtabfälle, Kolostrum, Makler, Sektionsraum, Rohes Heimtierfutter, Felle und daraus hergestellte Erzeugnisse, Transport, Pflichtmaterial, Tierpräparat, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Häute, Tierarzneimittel, Forschungszwecke, Blut, Folgeprodukte, Händler, Federn, Tierische Nebenprodukte (TNP), Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Artikel 48 Genehmigung, Futtermittel, Gärsubstrat, Molke, Rohmaterial, Güllelager, Kosmetik, Lehrzwecke, Huf, Biologisches artgerechtes rohes Futter (BARF), Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Fettschmelze, Imkereierzeugnisse, Tierkrematorium, Arzneimittel, Molkerei, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1, Fettverarbeitungsbetrieb, Milch, Lagerbetrieb, Gärrest, Diagnostika, Blutprodukte, Jagdtrophäen, Beförderung, Medizinprodukte, Haare, Mitverbrennungsanlage, Schlachtnebenprodukte Verbrennungsanlage, Borsten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de