Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Wenn Sie gewerblich mit tierischen Nebenprodukten arbeiten (verarbeiten, transportieren, handeln, etc.), sind Sie dazu verpflichtet sich vorab bei der überwachenden Behörde zu melden.
Beschreibung
Wenn Sie gewerblich tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, vertreiben, verwenden oder beseitigen, sind Sie dazu verpflichtet sich bei der Zulassungs-/Registrierungsbehörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit zu melden.
Gleiches gilt, wenn sich Änderungen an Ihrem Betrieb, Ihrer Tätigkeit oder Ihrer verarbeiteten Materialien ergeben.
Für folgende Tätigkeiten oder den Betrieb der folgenden Anlagen sind Sie verpflichtet sich beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu melden:
- Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1
- Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 (ausgenommen: Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch und Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier, Eiprodukte)
- Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1
- Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 2
- Artikel 48 Genehmigung
Bei allen anderen Genehmigungsverfahren müssen Sie sich an das für Ihren Betriebssitz zuständige Veterinäramt wenden.
„Tierische Nebenprodukte“ sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu zählen auch Eizellen, Embryonen und Samen.
Folgeprodukte sind Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.
zuständige Stelle
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen sind die Veterinärämter der Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Ansprechpartner
Abteilung 322 Verbraucherschutz- und Veterinärangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Sie können sich formlos an die überwachenden Behörden wenden.
Bitte machen Sie im Rahmen Ihrer Meldung bei der überwachenden Behörde folgende Angaben:
- Betrieb/ Betreiber (Kontaktdaten, Firmensitz)
- Gegebenenfalls Angabe der bereits vorhandenen Zulassungsnummer/ Registrierungsnummer
- Art der Tätigkeiten, bei denen Tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verwendet werden sollen
- Angaben zu den Material-Kategorien, die Ihr Betrieb verwenden möchte
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
- Verordnung (EU) 142/2011
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV)
Verfahrensablauf
Nach dem Sie sich bei Ihrer überwachenden Behörde gemeldet haben, werden Ihre Angaben geprüft und ggf. Ergänzungen angefordert. Eine Zulassung kann grundsätzlich erst nach einer Vor-Ort-Besichtigung vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.
Fristen
Eine Meldung muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der überwachenden Behörde erfolgen.
Kosten
Gebühren für Gülle und Hühnertrockenkot: 0,04 Euro je 100 kg, aber mindestens 10,00 Euro: Gebühr ab 20.0 EUR bis 500.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder dem Niedersächsischem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.07.2020
Stichwörter
Fettverarbeitungsbetrieb, Kompost Düngemittel, Lehrzwecke, Transporteur, Rohes Heimtierfutter, Guano, Häute, Borsten, Molke, Blutprodukte, Medizinprodukte, Folgeprodukte, Federn, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1, Händler, Biodiesel, Rohmaterial, Lagerbetrieb, Fettschmelze, Küchen- und Speiseabfälle, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Felle und daraus hergestellte Erzeugnisse, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Güllelager, Wolle, Biologisches artgerechtes rohes Futter (BARF), Tierische Nebenprodukte (TNP), Verfütterung tierischer Nebenprodukte, Gerberei, Daunen, Gärrest, Kolostrum, Schlachtnebenprodukte Verbrennungsanlage, Pflichtmaterial, Makler, Haare, Huf, Tierarzneimittel, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Mitverbrennungsanlage, Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Jagdtrophäen, Imkereierzeugnisse, Kompostierungsanlage, Horn, Schlachtabfälle, Artikel 48 Genehmigung, Futtermittel, Biogasanlage Co-Fermentation, Gärsubstrat, Bodenverbesserungsmittel, Tierfriedhof, Blut, Diagnostika, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Sektionsraum, Transport, Beförderung, Mist, Diagnosezwecke, Knochen, Heimtierfutterbetrieb, Lager, Forschungszwecke, Kosmetik, Brennstoff, Arzneimittel, Tierkrematorium, Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Biogasanlage Nachwachsende Rohstoffe, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1, Tierpräparat, Gülle, Hühnertrockenkot, Milch, Molkerei