Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung

    Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Beschreibung

    Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, CE79, C1, C1E (Lkw) und D, DE, D1, D1E (Bus) werden befristet erteilt und können verlängert werden.

    Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt bzw. verlängert:

    • Klassen C1, C1E:
      • gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
      • nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Bewerberin oder des Bewerbers: für fünf Jahre
    • Klassen C, CE, CE79, D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre

    Hinweis: Mit der Verlängerung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.

    Hinweise für Harburg: Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Allgemeine Informationen

    "Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen."

    (§ 2 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz) Mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 sind auch einige Fahrerlaubnisklassen befristet worden. Damit werden sowohl bei der erstmaligen Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis als auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug, Verzicht oder Versagung bestimmte Fahrerlaubnisklassen nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Sollen diese Klassen auch nach Fristablauf weiterhin Gültigkeit haben, dann ist ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis zu stellen. Die unbefristet gültigen Fahrerlaubnisklassen sind grundsätzlich von einem eingetretenen Fristablauf nicht betroffen.

    Die genaue zeitliche Befristung der Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Spalte 11 auf der Rückseite der neuen EU-Kartenführerscheine.

    Befristete Fahrerlaubnisklassen

    Nach den Bestimmungen werden die Klassen C1, C1E , C und CE werden für 5 Jahre erteilt . Danach erfolgt eine Verlängerung auf Antrag für jeweils fünf Jahre.

    Für die Klassen C1 und C1E die zwischen dem 01.01.1999 und 28.12.2016 erteilt wurden, gilt abweichend hiervon eine Gültigkeit bis zum 50. Lebensjahr. Alte Führerscheine der Klasse 3 die in die Klasse C1 und C1E umgestellt werden oder bereits umgestellt worden sind, sind unbefristet gültig. 

    Die Klassen D1, D1E, D und DE werden ebenfalls für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Danach erfolgt eine Verlängerung auf Antrag für jeweils fünf Jahre.

    Diese Befristungen gelten grundsätzlich nicht für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum 31.12.1998 erteilt worden ist, weil diese Fahrerlaubnisse noch unter das alte Fahrerlaubnisrecht fallen.

    Ausnahmen bestehen jedoch für Inhaber der alten Klasse 2 (jetzt Klasse CE) und für Busfahrer. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Umstellung in den EU-Kartenführerschein verwiesen.



    Allgemeine Informationen

    "Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen."

    (§ 2 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz) Mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 sind auch einige Fahrerlaubnisklassen befristet worden. Damit werden sowohl bei der erstmaligen Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis als auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug, Verzicht oder Versagung bestimmte Fahrerlaubnisklassen nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Sollen diese Klassen auch nach Fristablauf weiterhin Gültigkeit haben, dann ist ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis zu stellen. Die unbefristet gültigen Fahrerlaubnisklassen sind grundsätzlich von einem eingetretenen Fristablauf nicht betroffen.

    Die genaue zeitliche Befristung der Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Spalte 11 auf der Rückseite der neuen EU-Kartenführerscheine.

    Befristete Fahrerlaubnisklassen

    Nach den Bestimmungen werden die Klassen C1, C1E , C und CE werden für 5 Jahre erteilt . Danach erfolgt eine Verlängerung auf Antrag für jeweils fünf Jahre.

    Für die Klassen C1 und C1E die zwischen dem 01.01.1999 und 28.12.2016 erteilt wurden, gilt abweichend hiervon eine Gültigkeit bis zum 50. Lebensjahr. Alte Führerscheine der Klasse 3 die in die Klasse C1 und C1E umgestellt werden oder bereits umgestellt worden sind, sind unbefristet gültig.

    Die Klassen D1, D1E, D und DE werden ebenfalls für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Danach erfolgt eine Verlängerung auf Antrag für jeweils fünf Jahre.

    Diese Befristungen gelten grundsätzlich nicht für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum 31.12.1998 erteilt worden ist, weil diese Fahrerlaubnisse noch unter das alte Fahrerlaubnisrecht fallen.

    Ausnahmen bestehen jedoch für Inhaber der alten Klasse 2 (jetzt Klasse CE) und für Busfahrer. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Umstellung in den EU-Kartenführerschein verwiesen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz ist.

    Ansprechpartner

    Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-855

    Fax: +49 4171 693-181

    E-Mail: fuehrerscheinstelle@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • bisheriger Führerschein
    • ein aktuelles Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
    • augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein.
    • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
    • für die Verlängerung der Klassen D, DE, D1 und D1E (BUS)
      • ab dem 50. Lebensjahr:
        • zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
          • Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
      • Für die Führerscheinklasse D ist ein Führungszeugnis der Belegart "0" (Behördliches Führungszeugnis) bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.

    Formulare

    Der Antrag muss persönlich gestellt werden.

    Hinweise für Harburg: Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag sollte spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.

    Hinweise für Harburg: Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Frühestens jedoch 6 Monate vor Ablauf.

    Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden (z. B. 1 - 2 Jahre).

    Wenn die Zeitspanne zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung zu groß geworden ist (z. B. 10 Jahre), muss eine neue Prüfung der Fahrerlaubnis erfolgen.

    Frühestens jedoch 6 Monate vor Ablauf.

    Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden (z. B. 1 - 2 Jahre).

    Wenn die Zeitspanne zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung zu groß geworden ist (z. B. 10 Jahre), muss eine neue Prüfung der Fahrerlaubnis erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Harburg: Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4-6 Wochen.

    Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4-6 Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Harburg: Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Die Antragsgebühren betragen 43,90. Für den Eintrag der Berufskraftfahrerqualifizierung fallen 28,60 Euro zusätzlich an.

    Ein vorläufige Fahrerlaubnis inkl. Direktversand kostet 15,00 Euro.

    Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren entstehen.

    Die Antragsgebühren betragen 43,90. Für den Eintrag der Berufskraftfahrerqualifizierung fallen 28,60 Euro zusätzlich an.

    Ein vorläufige Fahrerlaubnis inkl. Direktversand kostet 15,00 Euro.

    Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren entstehen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Harburg: Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 15.02.2016

    Version

    Technisch erstellt am 04.08.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 13.05.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)