Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D
Beschreibung
Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, CE79, C1, C1E (Lkw) und D, DE, D1, D1E (Bus) werden befristet erteilt und können verlängert werden.
Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt bzw. verlängert:
- Klassen C1, C1E:
- gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Bewerberin oder des Bewerbers: für fünf Jahre
- Klassen C, CE, CE79, D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre
Hinweis: Mit der Verlängerung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz ist.
Ansprechpartner
Führerscheinstelle
Beschreibung
In der Führerscheinstelle werden Fahrerlaubnisse erteilt, getauscht, ersetzt, verlängert und entzogen. Erteilung, Tausch, Ersatz und Verlängerung erfolgen auf Antrag. Des Weiteren werden Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems und für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie zur Eignungsüberprüfung angeordnet. Eine weitere Aufgabe stellt die Erteilung und Überwachung von Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnissen dar.
Aktuelle Information: Pflichtumtausch
Die Gesetzesänderung zum Pflichtumtausch alter und unbefristeter Führerscheine ist am 19.03.2019 in Kraft getreten. Alle grauen bzw. rosa Papierführerscheine und die unbefristeten Kartenführerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 in den befristeten Kartenführerschein getauscht werden. Der Gesetzgeber hat eine Einteilung nach Geburtsjahrgängen (Fristenplan) beschlossen, um den Führerscheinstellen die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abwicklung zu geben.
Bis spätestens 19.01.2025 müssen Fahrerlaubnisinhaber der Geburtenjahrgänge ab 1953, die noch einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzen, diesen in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht haben.
Für Kartenführerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr (s. Fristenplan).
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Das Antragsformular für den Pflichtumtausch sowie weitere Informationen zum Thema "Pflichtumtausch" finden Sie auf der Seite Umtausch in befristeten Kartenführerschein.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Öffnung für den Publikumsverkehr erfolgt  ausschließlich über Terminreservierung . Um eine faire Terminvergabe an alle Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, sehen Sie bitte davon ab, vorsorglich mehrere Termine für dasselbe Anliegen zu buchen. In einem Termin können mehrere Anliegen gebucht werden. Eine entsprechende Auswahl ist bei der Terminbuchung zu treffen. Sofern Sie einen früheren/anderen Termin als Ihren ursprünglich reservierten Termin einbuchen, stornieren Sie bitte den Termin, den Sie nicht mehr wahrnehmen können.   Hier können Sie einen Termin für die Führerscheinstelle reservieren: Falls Sie einen Termin für die Themen Führerschein-/Fahrerlaubnisangelegenheit (z.B. Antragstellung für Ersterteilung, Erweiterung, Neuerteilung, Umschreibung ausl. Fahrerlaubnis, Internationaler Führerschein, Umstellung etc.) reservieren möchten: Terminreservierung Falls Sie ein Anliegen zu den Themen Abgabe entzogener Fahrerlaubnis (nicht Fahrverbote!), Akteneinsicht, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer haben: Terminreservierung Hinweis: (MPU-)Gutachten werden derzeit nur per Post/Einwurf entgegengenommen. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie weitere Nachricht . Öffnungszeiten: Montags 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 8:00 - 13:00 Uhr Donnerstags und Freitags 8:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Hinweise zur Straßenverkehrsabteilung sowie aktuelle Themen finden Sie auf der Seite Aktuelles .
Kontakt
Kontaktperson
Auskunftstelefon der Führerscheinstelle
Stichwörter
Fahrerlaubnisse, Personenbeförderung, Fahrschulen, Telefondienst, Bereitschafts, führerschein, 197, Akteneinsicht
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bisheriger Führerschein
- ein aktuelles Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein.
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- für die Verlängerung der Klassen D, DE, D1 und D1E (BUS)
- ab dem 50. Lebensjahr:
- zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
- Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
- Für die Führerscheinklasse D ist ein Führungszeugnis der Belegart "0" (Behördliches Führungszeugnis) bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.
- ab dem 50. Lebensjahr:
Formulare
Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag sollte spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 15.02.2016
Stichwörter
Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrerlaubnis der Klassen C und D