Handwerksrolle Eintragung eines handwerklichen Nebenbetriebes
Beschreibung
Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in Verbindung mit einem anderen, als Hauptunternehmen übergeordneten Betrieb handwerkliche Leistungen für Dritte handwerksmäßig in nicht unerheblichem Umfang erbracht werden. Es besteht eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für handwerkliche Nebenbetriebe, die
- mit einem Versorgungs- oder sonstigen gewerblichen Betrieb öffentlich rechtlicher Träger,
- mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige
verbunden sind, wenn in ihnen in einem zulassungspflichtigen Handwerk Waren oder Dienstleistungen für Dritte (nicht für den Hauptbetrieb) hergestellt bzw. erbracht werden. Hilfsbetriebe nach § 3 Handwerksordnung (HwO) sind nicht eintragungspflichtig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk der Hauptbetrieb bzw. der Nebenbetrieb liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Emsland
Adresse
Postanschrift
Postfach 15 62
49705 Meppen
Hausanschrift
Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: ea@emsland.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- bei Einzelunternehmen:
- Antrag auf Eintragung
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) der Inhaberin/des Inhabers (bei angestellter Betriebsleiterin/bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Antrag auf Eintragung
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) aller Gesellschafterin/Gesellschafter (bei angestellter Betriebsleiterin/bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
- Antrag auf Eintragung
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Handelsregisterauszuges - bei EU-Staaten angehöriger Gesellschaft: Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges des Herkunftslands
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- bei Anstellung eines Betriebsleiters:
- • Betriebsleitererklärung
- • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
- • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Dipl.-Zeugnis, Industriemeisterurkunde, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung, Ausübungsberechtigung etc.)
- • Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen können Sie der Leistung Handwerksrolle Eintragung zulassungspflichtiges Gewerbe entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Handwerkerrolle