ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung

    Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse: Anerkennung

    Beschreibung

    Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde des Landes beantragen, in dem sie wohnen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in Deutschland einen solchen Antrag gestellt haben. Der Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsabschlüssen liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Beispiele sind:

    • Die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes.
    • Die Anerkennung von in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen wird bei Staatsangehörigen der EU, des EWR und der Schweiz gemeinschaftsrechtlich durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt. Die Richtlinie wurde in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz in nationales Recht umgesetzt. Sie ist anwendbar, wenn es um den Zugang zu einem im Zielstaat reglementierten Beruf geht, d.h. wenn die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Betätigung an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation geknüpft ist.
    • Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in einigen Ländern in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stelle, die auch für den entsprechenden deutschen Berufsabschluss zuständig ist.

    Diese kann sein:

    • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
    • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
    • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
    • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
    • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
    • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

    Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Ringstraße 4

    26721 Emden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04921 8901-0

    Fax: 04921 8901-33

    E-Mail: ihk@emden.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Mars-la-Tour-Straße 1-13

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 801-0

    Fax: 0441 801-180

    E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 28.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Die konkreten Antragsvoraussetzungen sind abhängig von den jeweiligen Berufsqualifikationen, der Staatsangehörigkeit und der individuellen Fallgestaltung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden vom Antragsteller in der Regel Verwaltungskosten erhoben. Eine Ausnahme bildet die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (z. B. Spätaussiedler). Diese ist kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich zur Leistungserbringung im Bereich der reglementierten Berufe in Deutschland tätig sind, besteht ein Anzeigeverfahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer am 06.07.2010

    Version

    Technisch erstellt am 06.07.2010

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024