Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Melle: Vergnügungssteuer
Steuerschuldner ist bei vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen der/die Unternehmer/in und bei Spielgeräten der/die Betreiber/in, dem die Einnahmen zufließen.
Steuerschuldner können auch der/die Besitzer/in der Räume oder Grundstücke sein, in bzw. auf denen die Veranstaltung stattfindet bzw. den Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind. Außerdem können auch der/die wirtschaftliche Eigentümer/in der Spielgeräte als Schuldner dieser Steuer gelten.
Gebühren / Kosten:
Die Steuer wird als Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme und als Spielgerätesteuer erhoben. Die dazu gültigen Steuersätze sind in § 7 der Satzung geregelt.
Steuerschuldner ist bei vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen der/die Unternehmer/in und bei Spielgeräten der/die Betreiber/in, dem die Einnahmen zufließen.
Steuerschuldner können auch der/die Besitzer/in der Räume oder Grundstücke sein, in bzw. auf denen die Veranstaltung stattfindet bzw. den Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind. Außerdem können auch der/die wirtschaftliche Eigentümer/in der Spielgeräte als Schuldner dieser Steuer gelten.
Gebühren / Kosten:
Die Steuer wird als Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme und als Spielgerätesteuer erhoben. Die dazu gültigen Steuersätze sind in § 7 der Satzung geregelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
Kontaktperson
Frau Herkenhoff
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Melle: Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuersatzung
Vergnügungssteuersatzung
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Hinweise für Melle: Vergnügungssteuer
- 22/2 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Melle vom 12.12.200722/2 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Melle vom 17.12.2007
- 22/2 4. Satzung zur Veränderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Melle - gültig ab 01.01.2024
- Vergnügungssteuer - Vordruck ab 01-2024
- Vergnügungssteuer - Vordruck ab 05-2023
- Datenschutzhinweis Vergnügungssteuer Stadt Melle
- Vergnügungssteuer - Vordruck ab 01-2024
- Vergnügungssteuer - Vordruck ab 05-2023
- 22/2 4. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Melle - gültig ab 01.01.2024
- 22/2 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Melle vom 12.12.200722/2 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Melle vom 17.12.2007
- Datenschutzhinweis Vergnügungssteuer Stadt Melle
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen