Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Ansprechpartner

    Stadt Dissen am Teutoburger Wald - Steuerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Straße 33

    49201 Dissen am Teutoburger Wald

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz am Rathaus
      Anzahl: 16  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage
      Anzahl: 35  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Dissen aTW, Krümpel
      Linie:
      • Bus: 148, 309, 413, 416, 419, 420, 425, 426, 436, 461, 466, 467, 475, N6, X460.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1106

    49197 Dissen am Teutoburger Wald

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05421 303-205

    Fax: 05421 303-349

    E-Mail: steuern@dissen.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadtkasse Dissen aTW

    Empfänger: Stadtkasse Dissen aTW

    IBAN: DE77 2655 0105 1623 1013 57

    BIC: NOLADE22XXX

    Bankinstitut: Sparkasse Osnabrück

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dissen am Teutoburger Wald - Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Straße 33

    49201 Dissen am Teutoburger Wald

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage
      Anzahl: 35  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz am Rathaus
      Anzahl: 16  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Dissen aTW, Krümpel
      Linie:
      • Bus: 148, 309, 413, 416, 419, 420, 425, 426, 436, 461, 466, 467, 475, N6, X460.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1106

    49197 Dissen am Teutoburger Wald

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05421 303-132

    Fax: 05421 303-333

    E-Mail: finanzen@dissen.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadtkasse Dissen aTW

    Empfänger: Stadtkasse Dissen aTW

    IBAN: DE77 2655 0105 1623 1013 57

    BIC: NOLADE22XXX

    Bankinstitut: Sparkasse Osnabrück

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English