Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Uplengen - FB 1 Sachgebiet 12 Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Postweg 113

    26670 Uplengen

    Parkplätze

    • Parkplatz: E-Ladestation vor dem Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: vor dem Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Rathaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Uplengen, Grundschule Remels
      Linie:
      • Bus: unbekannt

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Nur das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.

    Kontakt

    Fax: 04956 9117-33

    Telefon Festnetz: 04956 9117-0

    E-Mail: gemeinde@uplengen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Uplengen

    Empfänger: Gemeinde Uplengen

    IBAN: DE91 2856 2297 0100 0683 00

    BIC: GENODEF1UPL

    Bankinstitut: Raiffeisen Volksbank eG

    Stichwörter

    Abgaben, Finanzbuchhaltung, Finanzen, Gemeindeabgaben, Gemeindekasse, Haushaltsplan, Kämmerei, Kasse, Steueramt, Steuern und Abgaben

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de