Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Zetel: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen,
- die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate, -geräten und automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen
- die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten
Der Steuer unterliegen nicht:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmklubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht.
- Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die
- von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind oder
- von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
- Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Datenträgern.
- Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben.
- Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht.
- Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.
- der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 1.Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen
- Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausüben.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Finanzabteilung der Gemeinde Zetel.
Herrn Röben oder Frau Hobbiejanßen stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde Zetel festgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Zetel
Zusatzinformationen zur Vergnügungssteuer in der Gemeinde Zetel:
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:
- Geräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, 25,00 Euro je Gerät
- Geräte, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, 10,00 Euro je Gerät
- Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 Euro je Gerät
- elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte 15,00 Euro je Gerät
- Musikautomaten 10,00 Euro je Gerät
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und - automaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer 25 v.H. des Einspielergebnisses.
Der Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Zetel vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Zählwerkausdruck sind der Steuererklärung beizufügen.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen,
- die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate, -geräten und automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen
- die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten
Der Steuer unterliegen nicht:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmklubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht.
- Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die
- von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind oder
- von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
- Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Datenträgern.
- Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben.
- Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht.
- Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.
- der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 1.Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen
- Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausüben.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Finanzabteilung der Gemeinde Zetel.
Herrn Röben oder Frau Hobbiejanßen stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde Zetel festgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Zetel
Zusatzinformationen zur Vergnügungssteuer in der Gemeinde Zetel:
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:
- Geräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, 25,00 Euro je Gerät
- Geräte, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, 10,00 Euro je Gerät
- Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 Euro je Gerät
- elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte 15,00 Euro je Gerät
- Musikautomaten 10,00 Euro je Gerät
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und - automaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer 25 v.H. des Einspielergebnisses.
Der Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Zetel vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Zählwerkausdruck sind der Steuererklärung beizufügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Ordnung und Finanzen
Adresse
Hausanschrift
26340 Zetel
Kontaktperson
Herr Michael Röben (Amtsleiter Ordnung und Finanzen)
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Hinweise für Zetel: Vergnügungssteuer Festsetzung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer