Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Meppen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Besteuert werden in der Stadt Meppen Vergnügungen, die in der Vergnügungssteuersatzung und der Spielgerätesteuersatzung aufgeführt sind; dazu gehören u. a. Veranstaltungen und der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten.
Beschreibung:
Vergnügungsteuer
Die Stadt Meppen erhebt eine Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
Tanz- u. karnevalistische Veranstaltungen;
Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen u. Darbietungen ähnlicher Art;
Vorführungen von Filmen
- unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe
- die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2730) gekennzeichnet worden sind;
das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos u. ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von der Spielgerätesteuersatzung erfasst;
Catcher-, Ringkampf- u. Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- u. gewerbsmäßig ausführen und bei denen der Showcharakter im Vordergrund steht
Spielgerätesteuer:
Die Stadt Meppen erhebt eine Spielgerätesteuer für
die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S. d. § 33 der Gewerbeordnung;
die entgeltliche Benutzung von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Entgelt ist alles, was für die Benutzung eines Spielgerätes aufgewandt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Hinweise für Meppen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Wenden Sie sich an Ihre Stadtverwaltung. Die Stadt ist für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Zentrale Finanzwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05931 153-0
Fax: 05931 153
Kontaktperson
Frau Nicole Golkowski
Herr Rudolf Haking
Frau Gabriele Herbst
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Meppen: Vergnügungssteuer Festsetzung
- § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- Vergnügungssteuersatzung
- Spielgerätesteuersatzung
Fristen
Hinweise für Meppen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Vergnügungen, die in der Stadt veranstaltet werden, sind bei der Stadt Meppen spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
Die Betreiberin/Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tage des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräte mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Meppen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze sind in der Satzung der Stadt festgelegt.
Weitere Informationen
Hinweise für Meppen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
Spielautomatensteuer, anmelden, zahlen