Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden in der Gemeinde Lilienthal veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführung von Filmen – unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe – die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. l 2002 S. 2730) in der zurzeit gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind
Von der Steuer befreit sind:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht;
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 14 angegeben worden ist.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.
Die Gemeinde setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.
Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden in der Gemeinde Lilienthal veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführung von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. l 2002 S. 2730) in der zurzeit gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind
Von der Steuer befreit sind:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht;
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 14 angegeben worden ist.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.
Die Gemeinde setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.
Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung
Wenden Sie sich an die Steuerabteilung der Gemeinde Lilienthal.
Wenden Sie sich an die Steuerabteilung der Gemeinde Lilienthal.
Ansprechpartner
Haushalt und Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
E-Mail: finanzen@lilienthal.de
Kontaktperson
Monja Schramm
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung
- Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Lilienthal
- § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
- Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Lilienthal
- § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
Fristen
Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung
Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.
Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.
Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.
Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die Steuersätze sind in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Lilienthal festgelegt.
Die Steuersätze sind in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Lilienthal festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer