Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden in der Gemeinde Lilienthal veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

    • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
    • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
    • Vorführung von Filmen – unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe – die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. l 2002 S. 2730) in der zurzeit gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;
    • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
    • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind

    Von der Steuer befreit sind:

    • Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht;
    • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;
    • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 14 angegeben worden ist.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

    Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.

    Die Gemeinde setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.

    Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.



    Allgemeine Informationen

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden in der Gemeinde Lilienthal veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

    • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
    • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
    • Vorführung von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. l 2002 S. 2730) in der zurzeit gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;
    • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
    • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind

    Von der Steuer befreit sind:

    • Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht;
    • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;
    • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 14 angegeben worden ist.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

    Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.

    Die Gemeinde setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.

    Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Wenden Sie sich an die Steuerabteilung der Gemeinde Lilienthal.

    Wenden Sie sich an die Steuerabteilung der Gemeinde Lilienthal.

    Ansprechpartner

    Haushalt und Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 16

    28865 Lilienthal

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2011 (von: Marco Müller)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Lilienthal)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Rechtsgrundlage(n)

    • kommunale Satzung

    Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Fristen

    Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.

    Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.

    Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.

    Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise für Lilienthal: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Die Steuersätze sind in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Lilienthal festgelegt.

    Die Steuersätze sind in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Lilienthal festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2010 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)