Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Tostedt: Vergnügungssteuer (Automatensteuer)
Die Vergnügungssteuer, auch Automatensteuer, ist eine örtliche Aufwandssteuer. Gegenstand der Steuer ist das Aufstellen bzw. der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gaststätten und ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde.
Die Vergnügungssteuer wird vom jeweiligen Aufsteller/Betreiber errichtet. Dieser hat spätestens zum 10. Tag nach Ablauf eines Quartals die Steuererklärung inkl. Zählwerkausdrucke einzureichen und die Steuer zu zahlen.
Die Vergnügungssteuer, auch Automatensteuer, ist eine örtliche Aufwandssteuer. Gegenstand der Steuer ist das Aufstellen bzw. der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gaststätten und ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde.
Die Vergnügungssteuer wird vom jeweiligen Aufsteller/Betreiber errichtet. Dieser hat spätestens zum 10. Tag nach Ablauf eines Quartals die Steuererklärung inkl. Zählwerkausdrucke einzureichen und die Steuer zu zahlen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Zentrale Finanzangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 7.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag 7.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 7.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag 7.30 - 12.30 Uhr
Kontakt
Fax: +49 4182 298-108
Kontaktperson
Frau Christina Meyer
Formulare
Hinweise für Tostedt: Vergnügungssteuer (Automatensteuer)
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Hinweise für Tostedt: Vergnügungssteuer (Automatensteuer)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer