Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Elze: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Gegenstand der Steuer ist der Betrieb von Spielgeräten; Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Elze.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Stadt Elze
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 8.00 bis 12.30 Uhr Dienstag 8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch nur nach Vereinbarung Donnerstag 8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 13.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Andreas Fabian
Internet
Formulare
Hinweise für Elze: Vergnügungssteuer Festsetzung
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Elze: Vergnügungssteuer Festsetzung
Seit dem 01.07.2019 ist die neue Vergnügungssteuersatzung in Kraft; danach bestimmt sich die Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz des jeweiligen Kalendermonats beträgt die Steuer 15 v.H. der Bruttokasse, mindestens jedoch 60,00 €; für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird eine Pauschalsteuer von 18,00 € bis 300,00 € je Gerät und Kalendermonat erhoben.
Der/Die Steuerschuldner/in hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes (Kalendermonat) eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Elze vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, die Steuer selbst zu berechnen und Zählwerkausdrucke beizufügen; diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung. Wird die Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgegeben, so setzt die Stadt Elze die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann von den Möglichkeiten der Schätzung der Besteuerungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen Gebrauch gemacht werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer