Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Syke: Vergnügungssteuer
Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer für u.a.
-
das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen,
-
die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten,
-
die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen, in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten
Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer für u.a.
-
das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen,
-
die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten,
-
die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen, in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Steueramt
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Voraussetzungen
Hinweise für Syke: Vergnügungssteuer
Die Steuer entsteht mit der Inbetriebnahme der Geräte.
Die Festsetzung der Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Syke und erfolgt monatlich. Hierfür ist spätestens bis zum 7. Tag des Folgemonats über die im Stadtgebiet Syke betriebenen Spielgeräte eine Erklärung einzureichen.
Die Steuer entsteht mit der Inbetriebnahme der Geräte.
Die Festsetzung der Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Syke und erfolgt monatlich. Hierfür ist spätestens bis zum 7. Tag des Folgemonats über die im Stadtgebiet Syke betriebenen Spielgeräte eine Erklärung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Syke: Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Syke
§ 3 Nieders. Kommunalabgabengesetz
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Syke
§ 3 Nieders. Kommunalabgabengesetz
Verfahrensablauf
Hinweise für Syke: Vergnügungssteuer
Die Inbetriebnahme von Geräten ist bei der Stadt spätestens bis zum 7. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Abmeldung ist unverzüglich zu melden.
Die Inbetriebnahme von Geräten ist bei der Stadt spätestens bis zum 7. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Abmeldung ist unverzüglich zu melden.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer