Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Diepholz: Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine der Kommune zustehende Realsteuer. Sie wird für bestimmte gewerbliche Veranstaltungen in Diepholz erhoben und kommt insbesondere bei Spielhallen zum Tragen. So zum Beispiel für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen und die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen. Als Rechtsgrundlagen liegen der Erhebung und Festsetzung der Vergnügungssteuer die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Diepholz und die Abgabenordnung zu Grunde.
Wer muss Vergnügungssteuer bezahlen?
Jeder Unternehmer, der eine gewerbliche Veranstaltung im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Diepholz durchführt und nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Insbesondere Betreiber von Spielotheken (Formulare zur Anmeldung von Spielgeräten finden Sie auf der Homepage der Stadt Diepholz).
Berechnungsmaßstab
Für die Erhebung der Vergnügungssteuer gibt es unterschiedliche Erhebungsformen. Sie kann je nach Veranstaltung und Besteuerungsgrund als Kartensteuer (nach dem Eintritts-preis), aufgrund der Größe der Veranstaltungsfläche (z. B. bei Tanzveranstaltungen), aufgrund der Roheinnahme (gesamte Eintrittsgelder) oder als Spielgerätesteuer erhoben werden. Für die verschiedenen Erhebungsformen gibt es unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Steuersätze.
Beispiel: Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist die Grundlage für die Berechnung das Einspielergebnis. Von dem Einspielergebnis beträgt die Vergnügungssteuer 25 v. H. (bis 31.12.2020 15 v. H.) und sie ist in der Regel monatlich abzuführen. Auf der Homepage der Stadt Diepholz finden Sie entsprechende Anmeldeformulare.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die unten genannte Ansprechpartnerin.
Die Vergnügungssteuer ist eine der Kommune zustehende Realsteuer. Sie wird für bestimmte gewerbliche Veranstaltungen in Diepholz erhoben und kommt insbesondere bei Spielhallen zum Tragen. So zum Beispiel für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen und die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen. Als Rechtsgrundlagen liegen der Erhebung und Festsetzung der Vergnügungssteuer die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Diepholz und die Abgabenordnung zu Grunde.
Wer muss Vergnügungssteuer bezahlen?
Jeder Unternehmer, der eine gewerbliche Veranstaltung im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Diepholz durchführt und nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Insbesondere Betreiber von Spielotheken (Formulare zur Anmeldung von Spielgeräten finden Sie auf der Homepage der Stadt Diepholz).
Berechnungsmaßstab
Für die Erhebung der Vergnügungssteuer gibt es unterschiedliche Erhebungsformen. Sie kann je nach Veranstaltung und Besteuerungsgrund als Kartensteuer (nach dem Eintritts-preis), aufgrund der Größe der Veranstaltungsfläche (z. B. bei Tanzveranstaltungen), aufgrund der Roheinnahme (gesamte Eintrittsgelder) oder als Spielgerätesteuer erhoben werden. Für die verschiedenen Erhebungsformen gibt es unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Steuersätze.
Beispiel: Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist die Grundlage für die Berechnung das Einspielergebnis. Von dem Einspielergebnis beträgt die Vergnügungssteuer 25 v. H. (bis 31.12.2020 15 v. H.) und sie ist in der Regel monatlich abzuführen. Auf der Homepage der Stadt Diepholz finden Sie entsprechende Anmeldeformulare.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die unten genannte Ansprechpartnerin.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Stadt Diepholz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Mittwoch: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Hinweise für Diepholz: Vergnügungssteuer
- Vergnügungssteuersatzung gültig ab 01.01.2021
- Vergnügungssteuersatzung gültig bis 31.12.2020
- Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Einspielergebnis ab 01.01.2021
- Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Einspielergebnis bis 31.12.2020Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Einspielergebnis
- Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Pauschalbetrag
- Einzugsermächtigung SEPA-LastschriftErteilung SEPA-Lastschriftmandat
- Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Einspielergebnis bis 31.12.2020Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Einspielergebnis
- Vergnügungssteuersatzung gültig bis 31.12.2020
- Einzugsermächtigung SEPA-LastschriftErteilung SEPA-Lastschriftmandat
- Vergnügungssteuersatzung gültig ab 01.01.2021
- Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Pauschalbetrag
- Anmeldevordruck Vergnügungssteuer Einspielergebnis ab 01.01.2021
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen