Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Wunstorf erhebt für das Ausspielen von Geld und Gegenständen an Apparaten in Spielhallen und allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Speise- und Schankwirtschaften) eine Vergnügungssteuer. Sie beträgt 25 % vom Einspielergebnis (Bruttokasse). Darüber hinaus erhebt die Stadt Wunstorf in all diesen Aufstellorten für die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten pro Gerät eine laut Vergnügungssteuersatzung bestimmte pauschale Steuer.



    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    Vergnügungssteuerbescheid



    Allgemeine Informationen

    Allgemeine Information

    Die Vergnügungssteuer/Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Sie wird nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) durch Satzung erhoben. Die Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen. Sie wird allerdings nicht vom Spieler entrichtet, sondern wird indirekt vom Veranstalter des Vergnügens, dem Automatenaufsteller, erhoben.

    Die Stadt Wunstorf erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für:

    1.das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von Nrn. 2 und 3 erfasst;

    2.die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungs-apparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des

    • 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;
    1. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.

    Von der Steuer befreit ist die entgeltliche Benutzung:

    1. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind;
    1. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in ihrem Spielverlauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (sog. Sportgeräte wie z. B. Tischfußball, Billard, Darts);
    2. von Geräten, die ausschließlich Musik wiedergeben.

    Welche Gebühren fallen an?

    Der Steuersätze sind in der Satzung festgelegt.

    Rechtsgrundlage

    • 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) Spielgerätesteuersatzung der Stadt Wunstorf


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Stadt Wunstorf
    Fachbereich Steuern und Abgaben
    Südstr. 1
    31515 Wunstorf

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Südstr. 1

    31515 Wunstorf

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 14:30 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05031 101-346

    E-Mail: Abgaben@wunstorf.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    „Ohne Moos nix los“ – und damit herzlich willkommen im Fachbereich 22 Steuern und Abgaben. Hier kümmern sich sechs Kolleginnen und Kollegen um alles, was mit den städtischen Steuern und weiteren Abgaben zu tun hat. Hier wird aber nicht nur im stillen Kämmerlein mit Zahlen jongliert, sondern vor allem auch der Kontakt mit den unterschiedlichsten Steuer- und Beitragspflichtigen gepflegt - vom Hundehalter bis hin zum Großkonzern ist hier alles vertreten. Wir kümmern uns um alle Probleme und Fragen der Steuer- und Beitragspflichtigen, damit am Ende nicht nur die Kasse stimmt, sondern alle zufrieden sind.“

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Spielgerätesteuererklärung mit Zählwerkausdrucken

    • Anlage 1

             -gem. § 7 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung (Geräte mit Gewinn)

    • Anlage 2

             -gem. § 7 Abs. 2 Spielgerätesteuersatzung (Geräte ohne Gewinn)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Wenn Sie im Stadtgebiet der Stadt Wunstorf ein oder mehrere Spielgeräte gemäß der Vergnügungssteuersatzung mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle oder z.B. einer Speise-/Schankwirtschaft aufgestellt haben, müssen Sie pro Monat eine Steuererklärung entsprechend dem Vordruck „Spielgerätesteuererklärung“ abgeben. Danach erhalten Sie einen Vergnügungssteuerbescheid.

    Rechtsgrundlage(n)

    • kommunale Satzung

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Spielgerätesteuersatzung der Stadt Wunstorf

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Gegen den Vergnügungssteuerbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Wenn Sie neu im Stadtgebiet der Stadt Wunstorf ein oder mehrere Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle oder z.B. einer Speise/-Schankwirtschaft aufstellen, melden Sie dieses bitte schriftlich per Post, Email oder Fax. Fügen Sie bitte der Meldung die Vordrucke Anlage 1 bzw. Anlage 2 bei.

    Nach Ablauf eines Kalendermonats nach Inbetriebnahme der Apparate ist eine Steuererklärung mit Zählwerkausdrucken (bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit) und der Auflistung der einzelnen Apparate (Anlage 1 bzw. 2) bei der Steuerabteilung einzureichen. Danach erhalten Sie einen Vergnügungssteuerbescheid. Diese Erklärung ist dann fortlaufend nach Ablauf eines Kalendermonats einzureichen, so dass Sie pro Kalendermonat einen Vergnügungssteuerbescheid erhalten.

    Fristen

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Wenn Sie Steuerschuldner sind, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats eine Steuererklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte einreichen. Der Steuererklärung sind die Zählwerkausdrucke beizufügen.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Vergnügungssteuer

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer

    Alle weiteren Informationen zur Vergnügungssteuer können Sie der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wunstorf entnehmen, welche Sie über den unten stehenden Link einsehen können.

    Alle weiteren Informationen zur Vergnügungssteuer können Sie der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wunstorf entnehmen, welche Sie über den unten stehenden Link einsehen können.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2010

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024