Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Die Stadt Wunstorf erhebt für das Ausspielen von Geld und Gegenständen an Apparaten in Spielhallen und allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Speise- und Schankwirtschaften) eine Vergnügungssteuer. Sie beträgt 25 % vom Einspielergebnis (Bruttokasse). Darüber hinaus erhebt die Stadt Wunstorf in all diesen Aufstellorten für die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten pro Gerät eine laut Vergnügungssteuersatzung bestimmte pauschale Steuer.
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Vergnügungssteuerbescheid
Allgemeine Information
Die Vergnügungssteuer/Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Sie wird nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) durch Satzung erhoben. Die Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen. Sie wird allerdings nicht vom Spieler entrichtet, sondern wird indirekt vom Veranstalter des Vergnügens, dem Automatenaufsteller, erhoben.
Die Stadt Wunstorf erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für:
1.das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von Nrn. 2 und 3 erfasst;
2.die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungs-apparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des
- 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;
- die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.
Von der Steuer befreit ist die entgeltliche Benutzung:
- von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind;
- von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in ihrem Spielverlauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (sog. Sportgeräte wie z. B. Tischfußball, Billard, Darts);
- von Geräten, die ausschließlich Musik wiedergeben.
Welche Gebühren fallen an?
Der Steuersätze sind in der Satzung festgelegt.
Rechtsgrundlage
- 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) Spielgerätesteuersatzung der Stadt Wunstorf
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Stadt Wunstorf
Fachbereich Steuern und Abgaben
Südstr. 1
31515 Wunstorf
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 14:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05031 101-346
E-Mail: Abgaben@wunstorf.de
Kontaktperson
Frau Sylvia Mensing
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Spielgerätesteuererklärung mit Zählwerkausdrucken
- Anlage 1
-gem. § 7 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung (Geräte mit Gewinn)
- Anlage 2
-gem. § 7 Abs. 2 Spielgerätesteuersatzung (Geräte ohne Gewinn)
Voraussetzungen
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Wenn Sie im Stadtgebiet der Stadt Wunstorf ein oder mehrere Spielgeräte gemäß der Vergnügungssteuersatzung mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle oder z.B. einer Speise-/Schankwirtschaft aufgestellt haben, müssen Sie pro Monat eine Steuererklärung entsprechend dem Vordruck „Spielgerätesteuererklärung“ abgeben. Danach erhalten Sie einen Vergnügungssteuerbescheid.
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
§ 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Spielgerätesteuersatzung der Stadt Wunstorf
Rechtsbehelf
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Gegen den Vergnügungssteuerbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Wenn Sie neu im Stadtgebiet der Stadt Wunstorf ein oder mehrere Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle oder z.B. einer Speise/-Schankwirtschaft aufstellen, melden Sie dieses bitte schriftlich per Post, Email oder Fax. Fügen Sie bitte der Meldung die Vordrucke Anlage 1 bzw. Anlage 2 bei.
Nach Ablauf eines Kalendermonats nach Inbetriebnahme der Apparate ist eine Steuererklärung mit Zählwerkausdrucken (bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit) und der Auflistung der einzelnen Apparate (Anlage 1 bzw. 2) bei der Steuerabteilung einzureichen. Danach erhalten Sie einen Vergnügungssteuerbescheid. Diese Erklärung ist dann fortlaufend nach Ablauf eines Kalendermonats einzureichen, so dass Sie pro Kalendermonat einen Vergnügungssteuerbescheid erhalten.
Fristen
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Wenn Sie Steuerschuldner sind, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats eine Steuererklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte einreichen. Der Steuererklärung sind die Zählwerkausdrucke beizufügen.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuer
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Alle weiteren Informationen zur Vergnügungssteuer können Sie der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wunstorf entnehmen, welche Sie über den unten stehenden Link einsehen können.
Alle weiteren Informationen zur Vergnügungssteuer können Sie der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wunstorf entnehmen, welche Sie über den unten stehenden Link einsehen können.
Weitere Informationen
Hinweise für Wunstorf: Vergnügungssteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen