Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Wedemark: Vergnügungsteuer
Bei der Vergnügungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die für Veranstaltungen gewerblicher Art, wie zum Beispiel Tanzveranstaltungen, den Betrieb von Spiel,- Geschicklichkeits,- und Unterhaltungsautomaten oder das Vorführung von Filmen und Bildern erhoben wird. Grundlage für die Erhebung ist die „Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Wedemark“, welche seit dem 01.01.2015 gilt.
Die Steuer muss von dem Veranstalter bzw. Unternehmer gezahlt werden. Weiterhin kann zum Beispiel auch der Besitzer der Räumlichkeiten als Steuerschuldner gelten, wenn er einen Vorteil von der Aufstellung bzw. Veranstaltung hat.
Von der Steuer befreit sind unter anderem Veranstaltungen, die einem kulturellen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zweck dienen. Auch der Betrieb von Geräten, wie Tischfußball oder Billard, die vorwiegend eine körperliche Betätigung erfordern oder Geräte, die ausschließlich der Musikwiedergabe dienen, sind nicht vergnügungsteuerpflichtig.
Bei der Vergnügungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die für Veranstaltungen gewerblicher Art, wie zum Beispiel Tanzveranstaltungen, den Betrieb von Spiel,- Geschicklichkeits,- und Unterhaltungsautomaten oder das Vorführung von Filmen und Bildern erhoben wird. Grundlage für die Erhebung ist die "Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Wedemark", welche seit dem 01.01.2015 gilt.
Die Steuer muss von dem Veranstalter bzw. Unternehmer gezahlt werden. Weiterhin kann zum Beispiel auch der Besitzer der Räumlichkeiten als Steuerschuldner gelten, wenn er einen Vorteil von der Aufstellung bzw. Veranstaltung hat.
Von der Steuer befreit sind unter anderem Veranstaltungen, die einem kulturellen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zweck dienen. Auch der Betrieb von Geräten, wie Tischfußball oder Billard, die vorwiegend eine körperliche Betätigung erfordern oder Geräte, die ausschließlich der Musikwiedergabe dienen, sind nicht vergnügungsteuerpflichtig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Ansprechpartner
Team Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: nur telefonisch (08:00-12:00; 13:00-15:00) oder nach Terminvereinbarung Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05130 581-0
E-Mail: steuern@wedemark.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wedemark: Vergnügungsteuer
Sie benötigen das Formular zur Anmeldung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte, welches Sie beim Team Steuern im Rathaus erhalten. Bei Veranstaltungen melden Sie diese dem Team Steuern.
Sie benötigen das Formular zur Anmeldung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte, welches Sie beim Team Steuern im Rathaus erhalten. Bei Veranstaltungen melden Sie diese dem Team Steuern.
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Fristen
Hinweise für Wedemark: Vergnügungsteuer
Die erstmalige Inbetriebnahme von Vorführungs- bzw. Spiel, -und Bildschirmgeräten muss bis zum 10. des nächsten Kalendermonats unter Angabe der Art und Anzahl der Geräte angezeigt werden. Veranstaltung müssen spätestens 10 Werktage vor Beginn beim Team Steuern der Gemeinde angemeldet werden.
Die erstmalige Inbetriebnahme von Vorführungs- bzw. Spiel, -und Bildschirmgeräten muss bis zum 10. des nächsten Kalendermonats unter Angabe der Art und Anzahl der Geräte angezeigt werden. Veranstaltung müssen spätestens 10 Werktage vor Beginn beim Team Steuern der Gemeinde angemeldet werden.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Wedemark: Vergnügungsteuer
Bei Geldspielgeräten wird die Steuerhöhe wird aufgrund des Einspielergebnisses des einzelnen Gerätes berechnet. Bei Veranstaltungen richtet sich die Höhe der Steuer nach der Veranstaltungsfläche. Bei Film- oder Bildvorführungen gilt die Länge der sichtbaren Diagonale der Darstellungsfläche als Bemessungsgrundlage. Die aktuellen Steuersätze entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Satzung.
Bei Geldspielgeräten wird die Steuerhöhe wird aufgrund des Einspielergebnisses des einzelnen Gerätes berechnet. Bei Veranstaltungen richtet sich die Höhe der Steuer nach der Veranstaltungsfläche. Bei Film- oder Bildvorführungen gilt die Länge der sichtbaren Diagonale der Darstellungsfläche als Bemessungsgrundlage. Die aktuellen Steuersätze entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Satzung.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wedemark: Vergnügungsteuer
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Vergnügungsteuersatzung.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Vergnügungsteuersatzung.
Weitere Informationen
Hinweise für Wedemark: Vergnügungsteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen