Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die zu entrichtende Vergnügungssteuer ergibt sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.
Die zu entrichtende Vergnügungssteuer ergibt sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Wenden Sie sich bitte an steuern@langenhagen.de
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Wenden Sie sich bitte an steuern@langenhagen.de
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Ansprechpartner
20.02 - Steuern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Stadt Langenhagen.
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Formulare
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Stadt Langenhagen.
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Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Rechtsbehelf
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Haben Sie Einwände gegen den Vergnügungssteuerbescheid, so können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (kostenpflichtig) Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Haben Sie Einwände gegen den Vergnügungssteuerbescheid, so können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (kostenpflichtig) Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Fristen
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Die zu beachtenden Fristen ergeben sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.
Die zu beachtenden Fristen ergeben sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Weitere Informationen
Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen