Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Die zu entrichtende Vergnügungssteuer ergibt sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.



    Allgemeine Informationen

    Die zu entrichtende Vergnügungssteuer ergibt sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Wenden Sie sich bitte an steuern@langenhagen.de

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    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Wenden Sie sich bitte an steuern@langenhagen.de

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    Ansprechpartner

    20.02 - Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    30853 Langenhagen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 7307-0

    Fax: 0511 7307-9170

    E-Mail: steuern@langenhagen.de

    Weitere Informationen

    Telefonische Erreichbarkeit des zentralen Dialogcenters Montag bis Donnerstag 8:00 – 18:00 Uhr Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr Besuche nur nach Vereinbarung. Termin vereinbaren oder Rückfragen telefonisch klären? Hier klicken

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2021

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Stadt Langenhagen.

    Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Stadt Langenhagen.

    Formulare

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Stadt Langenhagen.

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Haben Sie Einwände gegen den Vergnügungssteuerbescheid, so können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (kostenpflichtig) Klage beim Verwaltungsgericht erheben. 

    Haben Sie Einwände gegen den Vergnügungssteuerbescheid, so können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (kostenpflichtig) Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

    Fristen

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Die zu beachtenden Fristen ergeben sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.

    Die zu beachtenden Fristen ergeben sich aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Langenhagen.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise für Langenhagen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2010

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024