Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Hinweise für Burgwedel: Vergnügungssteuer
Die Stadt Burgwedel ist für die steuerliche Veranlagung aller Veranstaltungen und Automaten zuständig, die im Stadtgebiet stattfinden oder aufgestellt sind.
Die Stadt Burgwedel ist für die steuerliche Veranlagung aller Veranstaltungen und Automaten zuständig, die im Stadtgebiet stattfinden oder aufgestellt sind.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Burgwedel: Vergnügungssteuer
Jeder Steuerschuldner hat eine Steuererklärung abzugeben. Für Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden.
Jeder Steuerschuldner hat eine Steuererklärung abzugeben. Für Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Burgwedel: Vergnügungssteuer
Rechtsbehelf
Hinweise für Burgwedel: Vergnügungssteuer
Gegen eine Vergnügungssteuerbescheid steht jedem Steuerschuldner der Rechtsweg der Klage beim Verwaltungsgericht Hannover binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides offen. Gerne prüft jedoch die Vergnügungssteuerstelle die Einwände auch vor dem Klageverfahren und ändert den Bescheid dann ggf. auch von Amts wegen ab.
Gegen eine Vergnügungssteuerbescheid steht jedem Steuerschuldner der Rechtsweg der Klage beim Verwaltungsgericht Hannover binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides offen. Gerne prüft jedoch die Vergnügungssteuerstelle die Einwände auch vor dem Klageverfahren und ändert den Bescheid dann ggf. auch von Amts wegen ab.
Fristen
Hinweise für Burgwedel: Vergnügungssteuer
Der Steuerschuldner hat bis zehnten Tag nach dem Erhebungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben.
Der Steuerschuldner hat bis zehnten Tag nach dem Erhebungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Weitere Informationen
Hinweise für Burgwedel: Vergnügungssteuer
- Meldung zur Vergnügungssteuer
- Anlage zur Steueranmeldung
- Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandatsepa mandat, sepa lastschriftmandat, lastschriftmandat, sepa-mandat
- Meldung zur Vergnügungssteuer
- Anlage zur Steueranmeldung
- Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandatsepa mandat, sepa lastschriftmandat, lastschriftmandat, sepa-mandat
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, Spielautomatensteuer, zahlen